Definition des Einführers in Zollanmeldungen bei der Einfuhr

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2023 – enthält im Titel II Abschnitt III eine neue Definition des Einführers (Datenelement 13 04 000 000) zur Angabe in Zollanmeldungen bei der Einfuhr.

Während im Anhang 9 UZK-TDA noch die Angabe des Empfängers in (vereinfachten) Einfuhranmeldungen vorsah, sieht nunmehr der Anhang B UZK-DA nur die Angabe des Einführers vor. Da der Empfänger im Anhang 9 Anlage C1 UZK-TDA nicht definiert war, konnte dieser national als Einführer im Sinne von § 2 Abs. 10 AWG festgelegt werden. Gemäß Anhang B UZK-DA ist der Einführer dagegen als die Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. in deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, definiert. Diese Definition gilt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Anmeldung zum Zolllagerverfahren, zur vorübergehenden Verwendung und zur aktiven Veredelung und zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Spalten H1-H5 des Anhangs B UZK-DA). Weiterlesen

Antidumping – Polyethylenteraphthalat (PET) mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenteraphthalat (PET) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 115 vom 30. März 2023, S. 5.

Gegenstand der Untersuchung ist Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in China.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Kumulierung mit den SADC-Staaten oder mit Côte d’Ivoire

Die Europäische Kommission veröffentlicht eine Liste der Waren, die von Kumulierung profitieren können.

Den Wortlaut des Vermerks sowie die Liste der Erzeugnisse finden Sie in der Bekanntmachung der Kommission; ABl. C 107 vom 23. März 2023, S. 50.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit den SADC-Staaten (EU-SADC-WPA) sowie das Interims-WPA mit Côte d’Ivoire sehen Möglichkeiten zur Kumulierung vor. Die Europäische Kommission veröffentlichte hierzu die Liste von Erzeugnissen, die unter Anwendung des Meistbegünstigungszollsatzes zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden und im Rahmen der genannten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen kumuliert werden dürfen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Fahrradteile mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission ändert das Befreiungssystem.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/611; ABl. L 80 vom 20. März 2023, S. 67;

Die Änderungen umfassen folgende Punkte:

  • Definitionen
  • Aktualisierte Verweise auf andere Rechtsakte
  • Sicherheitsleistung
  • Sperrfrist für erneute Antragstellung
  • Aufbewahrungspflichten
  • Zollamtliche Erfassung
  • Widerruf

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023