Definition des Einführers in Zollanmeldungen bei der Einfuhr

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2023 – enthält im Titel II Abschnitt III eine neue Definition des Einführers (Datenelement 13 04 000 000) zur Angabe in Zollanmeldungen bei der Einfuhr.

Während im Anhang 9 UZK-TDA noch die Angabe des Empfängers in (vereinfachten) Einfuhranmeldungen vorsah, sieht nunmehr der Anhang B UZK-DA nur die Angabe des Einführers vor. Da der Empfänger im Anhang 9 Anlage C1 UZK-TDA nicht definiert war, konnte dieser national als Einführer im Sinne von § 2 Abs. 10 AWG festgelegt werden. Gemäß Anhang B UZK-DA ist der Einführer dagegen als die Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. in deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, definiert. Diese Definition gilt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Anmeldung zum Zolllagerverfahren, zur vorübergehenden Verwendung und zur aktiven Veredelung und zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Spalten H1-H5 des Anhangs B UZK-DA).

In der Regel ist somit der Einführer auch der Anmelder, nur bei indirekter Vertretung sind der Anmelder (der indirekte Vertreter) und der Einführer (der Vertretene) unterschiedliche Personen. Der Einführer kann bei indirekter Vertretung auch außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sein. Bei indirekter Vertretung ist zudem der Einführer neben dem Anmelder Zollschuldner (Art. 77 Abs. 3 UAbs. 1 UZK). Sofern der Einführer ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter ist, ist die Angabe der EORI-Nummer obligatorisch.

Für Zollanmeldungen für Sendungen mit geringem Wert (Art. 143a UZK-DA, Spalte H7 UZK-DA) ist der Einführer dagegen definiert als die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Diese Definition des Einführers kann für Sendungen mit geringem Wert nicht nur bei Abgabe der Zollanmeldung über ATLAS-IMPOST, sondern auch bei Nutzung von ATLAS-Zollbehandlung angewendet werden. Bei Zollanmeldungen für Sendungen mit geringem Wert gilt zudem, dass die EORI-Nummer nur anzugeben ist, wenn sie dem Anmelder vorliegt.

Den Anmeldern bzw. Vertretern wird eine Übergangszeit eingeräumt, um die neue Definition des Einführers in ihren Zollanmeldungen zu berücksichtigen.

Bis auf in ATLAS-IMPOST wird im Bereich ATLAS-Einfuhr sowie in den entsprechenden Dokumentationen einschließlich dem EDI-IHB der Einführer noch als Empfänger bezeichnet. Bis zur technischen Anpassung ist der Einführer im Feld für den Empfänger einzutragen. Gleiches gilt bei Verwendung des Einheitspapiers (Feld Nr. 8).

In summarischen Eingangsanmeldungen ist weiterhin der Empfänger als die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden, anzugeben.