Antidumping – Korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in China

Ausweitung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 der Kommission vom 4. August 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle; ABl. L 255 vom 5. August 2020, S. 36.

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten. Weiterlesen

Antidumping – Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 268 vom 14. August 2020, S. 5.

Gegenstand der Untersuchung sind flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt,

  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm;
  • in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;
  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm;

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7606 11 10, 7606 11 91, 7606 11 93, 7606 11 99, 7606 12 20, ex 7606 12 92, ex 7606 12 93, ex 7606 12 99, 7606 91 00, ex 7606 92 00 und ex 7607 11 90. Weiterlesen

Kanada reagiert mit Schutzzöllen auf US-Aluminium

Kanada will wegen der erneuten US-Schutzzölle von 10 Prozent auf kanadisches Rohaluminium mit Schutzzöllen in vergleichbarer Höhe auf US-Aluminium und Aluminiumprodukte reagieren.

Die Regierung hat mit dieser Ankündigung eine Warenliste veröffentlicht, aus der die betroffenen Produkte ausgewählt werden sollen. Darunter sind Produkte der HS-Positionen 7601 bis 7616, aber auch Fahrräder und elektrische Geräte wie zum Beispiel Kühlschränke und Waschmaschinen. Der genaue Warenkreis wird noch bekanntgegeben.

Notice of intent to impose countermeasures action against the United States in response to tariffs on Canadian aluminum products

Quelle: Government of Canada

Türkei erhebt weitere Sonderzölle

Die Türkei hat zum Schutz ihrer Wirtschaft eine Vielzahl von neuen Waren mit Sonderzöllen belegt:

Betroffen sind Feuerwerkskörper, Bodenbeläge und andere Flacherzeugnisse aus Kunststoff und Kautschuk, Waren aus Holz und Gips, Schmuckwaren, Seile, Ketten, Herde und Öfen aus Stahl, Draht, Litzen und Kabel aus Kupfer, diverse Metallwaren, Waren des Maschinen-baus, Schneemobile, Kinderwagen, Flösse und andere Schwimmkörper, Zeitmesser und Uhrwerke, Uhrgehäuse, -armbänder und -teile, Musikinstrumente, vorgefertigte Gebäude, Spielwaren, Sportartikel und Angelgerät sowie diverse Haushaltswaren.

Die Sonderzölle werden seit 1. Mai 2020 erhoben und stufenweise erhöht.

Die zweite Stufe greift ab 1. Oktober 2020.

Der Satz für die Sonderzölle liegt, abhängig von der Ware, zwischen 1,9 Prozent und 30 Prozent.

Ausgenommen von der Sonderabgabe sind Waren mit Ursprung in der EU, den EFTA-Ländern, einigen Ländern der Pan-Euro-Med-Zone sowie Malaysia und Südkorea. Als Nachweis dient ein Ursprungszeugnis.

Der Erlass wurde im türkischen Amtsblatt (www.resmigazete.gov.tr) veröffentlicht, die Waren sind nach Zolltarifnummern gelistet.

 

Quelle: IHK

Aktuelle Freihandelsverhandlungen Einleitung

Die Europäische Kommission strebt eine neue Generation von Freihandelsabkommen insbesondere mit Wachstumsregionen an, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und damit Wachstum und Beschäftigung in Europa zu stärken.

Die multilateralen Handelsbeziehungen haben für Deutschland und die Europäische Union grundsätzliche Priorität. Angesichts zu befürchtender Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen auf den Weltmärkten durch bilaterale Abkommensinitiativen wichtiger Handelspartner (unter anderem USA, Japan) hat sich die früher zurückhaltende Position der EU zu bilateralen Freihandelsabkommen (FHA) seit 2007 jedoch geändert.

Aktuelle Freihandelsverhandlungen

Eine Übersicht über die bestehenden Freihandelsabkommen der EU finden Sie hier.

Freihandelsabkommen

 

Quelle: BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE

In Verhandlung: Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Die neuen Regeln sollen nach dem Ende der Übergangsphase gelten. Ob eine Einigung erzielt werden kann, ist aber weiterhin ungewiss.

Nach dem Ende der Übergangsphase verlässt das Vereinigte Königreich (VK) endgültig den Binnenmarkt und die Zollunion. Das Ausscheiden wird erheblichen Einfluss auf den Warenverkehr zwischen der Europäischen Union (EU) und dem VK haben. Das Verhandlungsmandat der EU gibt einen guten Überblick darüber, wie sich die EU die Zukunft des Handels mit den Briten vorstellt.

Mit dem Entwurf für ein Freihandelsabkommen konkretisiert die EU ihre Vorschläge. Kapitel IV des Entwurfs behandelt das Thema Warenverkehr

Auf der Website der EU-Kommission finden Sie aktuelle  Informationen vom EU-Verhandlungsteam sowie die wichtigsten Verhandlungsdokumente und weitere Informationen für Wirtschaftsbeteiligte.

 

Quelle: EU-Kommission

UK veröffentlicht eigenes Onlinetool für Zolltarife

Großbritannien veröffentlichte im Juli 2020 ein eigenes Onlinetool für seinen Zolltarif „UK Global Tariff“, der ab 1. Januar 2021 in Kraft treten soll.

Im Tool können die Zolltarife sowohl für den aktuell geltenden Common External Tariff als auch für den künftigen UK Global Tariff für die jeweiligen Waren überprüft werden.

Onlinetool für seinen Zolltarif

UK Global Tariff

Online-Tool

 

Quelle: GOV.UK

Aktive / Passive Veredelung: Informationsaustausch (INF) ab 1. Juni 2020 ausschließlich elektronisch

Das elektronische System INF ist zum 1. Juni 2020 in Betrieb genommen worden.

Die Generalzolldirektion (GZD) hatte den DIHK-Anfang Juni informiert, dass Finnland, Belgien und die Niederlande das elektronische System INF in ihren Staaten seit 1. Juni 2020 nicht anwenden, weil dort die technische Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist. Am 15. Juni hat die GZD mitgeteilt, dass auch Slowenien (SI) das System nicht anwendet.

Das bedeutet einerseits, dass in diesen Staaten weiterhin Papier-Vordrucke INF ausgestellt und verwendet werden. Andererseits können Zollstellen in diesen Staaten nicht auf INF im elektronischen System zugreifen und z.B. einen Ausgang von Waren aus der EU nicht im elektronischen System INF bestätigen.

Die Generalzolldirektion hat daher veranlasst, dass Papier-Vordrucke INF anzuerkennen und zu verwenden sind, auch wenn sie nach dem 1. Juni 2020 in diesen Staaten ausgestellt wurden. Darüber hinaus wird zugelassen, dass Papier-Vordrucke INF in Deutschland ausgestellt und verwendet werden, wenn eine Beteiligung dieser Staaten bei der Nutzung eines INF vorgesehen ist.

Die vorstehenden Ausnahmen gelten vorübergehend, bis das elektronische System INF in diesen Staaten angewandt wird.

In welchen Fällen der elektronische „Standardinformationsaustausch“ über das EU Customs Trader Portal (EUCTP) erforderlich ist und in welchen Fällen stattdessen der elektronische Informationsaustausch „mit anderen Mitteln“ (z.B. Exceltabelle) möglich ist, entnehmen Sie bitte den o.g. Meldungen des Zolls. Bzgl. der Umstellung auf den elektronischen Standardinformationsaustausch stehen die Hauptzollämter sowie der Service Desk Zoll (fachliche Fragen) der Service Desk ITZBund (technische Fragen) zur Verfügung.

Quelle: Zoll.de

Ursprungsregelungen EU-Vietnam-Abkommen

Ab 1. August 2020 tritt das gemeinsame Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam in Kraft.

Als Präferenznachweis für alle Warensendungen aus der EU ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Der genau Wortlaut der Erklärung ergibt sich aus dem Anhang VI des Protokolls Nr. 1 zum Freihandels­abkommen.

Ab einem Warenwert von 6.000 Euro darf nur ein Registrierter Exporteur (REX) eine Ursprungserklärung ausstellen. EU-Exporteure müssen sich also bei ihrem zuständigen Hauptzollamt als REX registrieren lassen, wenn sie die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens nutzen wollen. Bereits bestehende REX-Registrierungen gelten automatisch auch für Vietnam.

Für vietnamesische Ausführer gilt als Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro gleichfalls die Ursprungserklärung. Bei einem Warenwert über 6.000 Euro ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich. Eine Umstellung auf das REX-System ist möglich. Das bisherige APS-System gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren parallel weiter.

Die Zollvorteile aus dem Abkommen können für alle Ursprungswaren in Anspruch genommen werden, die nach dem 1. August 2020 in den freien Verkehr überführt werden. Das ist auch für sog. „schwimmende Waren“ (Waren die vor dem 1. August 2020 in Vietnam verschifft wurden, die Abfertigung jedoch erst nach dem 1. August 2020 erfolgt) möglich oder für Ware, die sich bereits in Zolllagern befindet.

Die erforderlichen Nachweise können nach dem Versand und nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstellt werden

 

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam

 

Quelle: Europäische Union