EU verlängert Sanktionen

Sogenannte EU-Terroristenliste wird aktualisiert

Pressemitteilung Rat der Europäischen Union vom 19. Juli 2021;
Beschluss (GASP) 2021/1192 des Rates; ABl. L 258 vom 20. Juli 2021, S. 42;
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188; ABl. L 258 vom 20. Juli 2021, S. 14

Die sogenannte EU-Terroristenliste enthält Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen. Zu den Maßnahmen gehören zum einen das Einfrieren von Vermögenswerten. Zum anderen ist es EU-Wirtschaftsteilnehmern verboten, den benannten Personen und Organisationen Finanzmittel oder andere wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Ausfuhr

Mit Wirkung vom 09.09.2021 wird die VERORDNUNG (EU) 2021/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2021 (Dual-Use-VO) über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) in Kraft treten,

siehe Link.

Diese Neufassung der Dual-Use Verordnung wird im EZT-Online zeitnah eingestellt.

(Stand 15.06.2021)

Zoll.de