Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen

Gemäß Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es zeitlich gestaffelt verboten, in Anhang XVII VO aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Nach Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO ist zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorzulegen.

Quelle: Zoll.de

Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung

Voraussichtlich tritt Delegierte Verordnung ab Mitte November 2023 in Kraft.

Mit der Delegierten Verordnung vom 15.09.2023 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht.

Die Vorab-Fassungen im Register der Kommissionsdokumente verlinkt.

Den Entwurf zum unverbindlichen Überblick zu den Änderungen im kommenden Anhang I.

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Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

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Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Leitfaden zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen veröffentlicht

Der Leitfaden der EU-Kommission soll Unternehmen dabei helfen, eine Umgehung der Sanktionen gegenüber Russland besser zu erkennen und so zu vermeiden.

Das EU-Sanktionsrecht verplichtet Unternehmen zu einer Sorgfaltsprüfung.

Der Leitfaden der EU-Kommission gibt Hilfestellung für die Umsetzung.

Er enthält Informationen zu folgenden Themen:

  • Schritte für eine strategische Risikobewertung
  • Hinweise für eine verstärkte Sorgfaltspflicht für besonders gefährdete Unternehmen inklusive Verfahren für die Bewertung von Geschäftspartnern, Transaktionen und Waren
  • Auflistung von Warnzeichen („red flags“), insbesondere bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit neuen Handelspartner.

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Quelle: Europäische Kommission

Nachweispflichten für Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen:

Der Ursprung der Vorprodukte ist nachzuweisen.

Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland umfassen Waren aus Drittländern, die russische Vormaterialien enthalten.

Dieses Verbot betrifft ab 30. September 2023 auch Erzeugnisse aus Drittländern, sofern bei der Produktion Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Das Verbot umfasst Waren gemäß Annex XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Bei der Einfuhr der betroffenen Produkte gelten Nachweispflichten über die verwendeten Vormaterialien.

Die deutsche Zollverwaltung informiert darüber, wie Unternehmen die Nachweispflichten erfüllen können: Der Nachweis muss für die Zollbehörden bereitgehalten werden und ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Aus dem Nachweis muss der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte ersichtlich sein. Möglich sind folgende Dokumente:

  • Mill Test Certificate
  • Rechnungen
  • Lieferscheine
  • Qualitätszertifikate
  • Langzeitlieferantenerklärungen
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes
  • Geschäftskorrespondenzen
  • Produktionsbeschreibungen
  • Erklärungen des Herstellers
  • Ausschlussklauseln in Kaufverträgen

Übersicht der deutschen Zollverwaltung über das Russland-Embargo in der Fassung vom 6. September 2023.

Quelle: Zoll.de