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EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung – Vereinfachung und neue Schwellenwerte ab 2026

Am 20. Oktober 2025 ist die überarbeitete Verordnung (EU) 2025/2083 in Kraft getreten. Sie ändert die bisherige CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 und soll den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) der EU vereinfachen und gleichzeitig stärken.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

1. Einführung eines massenbasierten Schwellenwerts (De-minimis-Regelung)
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr und Einführer.

  • Liegt die Gesamtmenge der importierten CBAM-Waren (Eisen & Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement) unter 50 Tonnen, entfällt künftig die CBAM-Pflicht.

  • Strom und Wasserstoff sind von dieser Ausnahmeregelung ausdrücklich nicht erfasst.

  • Überschreitet ein Unternehmen die Schwelle, gelten sämtliche CBAM-Pflichten rückwirkend für das gesamte Jahr (Registrierung, Zertifikate, Erklärungspflicht).

2. Neue Fristen und verlängerte Umsetzungszeiträume

  • Die jährliche CBAM-Erklärung muss künftig bis zum 30. September des Folgejahres eingereicht werden (statt bisher 31. Mai).

  • Die erste Frist gilt somit für das Berichtsjahr 2026 (Abgabe bis 30. September 2027).

  • Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten startet ab 1. Februar 2027.

3. Stärkung der Zollpraxis und Registrierungspflichten

  • Einführer und indirekte Zollvertreter müssen sich künftig als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren.

  • Für Importe über Dritte bleibt die Verantwortung beim indirekten Vertreter, der auch CBAM-Erklärungen im Namen des Einführers abgibt.

  • Das Umweltbundesamt und die Zollbehörden überwachen die Einhaltung des Schwellenwerts anhand der Einfuhrdaten.

4. Prüf- und Berichtspflichten

  • CBAM-Erklärungen müssen die tatsächlichen oder standardisierten Emissionswerte enthalten, geprüft durch akkreditierte Prüfer.

  • Prüfer und ausländische Betreiber werden künftig zentral im CBAM-Register der EU-Kommission erfasst.

  • Ein Abzug für im Drittland gezahlte CO₂-Preise ist weiterhin möglich, sofern die Zahlung nachgewiesen wird.

5. Technische und administrative Vereinfachungen

  • Standardwerte und Prüfverfahren werden EU-weit harmonisiert.

  • Gebühren für die Nutzung der zentralen Plattform werden künftig über CBAM-Anmelder finanziert.

  • Sanktionen für geringfügige Verstöße können reduziert werden, wenn keine Vorsätzlichkeit vorliegt.

Ziel der Novelle

Mit der Anpassung verfolgt die EU das Ziel, das CBAM-System administrativ zu entlasten, kleine und mittlere Unternehmen von unverhältnismäßigem Aufwand zu befreien und gleichzeitig 99 % der relevanten Emissionen weiterhin im System zu erfassen.

Zeitplan

DatumMaßnahme
1. Jan 2026Beginn der Regelphase, Inkrafttreten der neuen Schwellenregelung
31. März 2026Frist für Zulassungsanträge von Einführern/Zollvertretern
1. Feb 2027Start des Verkaufs von CBAM-Zertifikaten
30. Sep 2027Erste CBAM-Erklärung für das Berichtsjahr 2026 fällig

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.