Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China

Die Europäische Kommission nimmt die Antidumpinguntersuchung wieder auf und leitet zudem eine Umgehungsuntersuchung ein. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit April 2020.

 

Einfuhren aus der Türkei

Die Europäische Kommission leitet im Dezember 2021 eine Umgehungsuntersuchung ein. Die Untersuchung umfasst sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen. Betroffen sind Einfuhren, die aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungsware angemeldet oder nicht. Die Einfuhren werden zollamtlich erfasst. Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate.

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Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in Indien/Türkei

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei; ABl. C 501 vom 13. Dezember 2021, S. 25.

Gegenstand der Untersuchung sind keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage fertige Formstücke mit Ursprung in Indien und der Türkei.

De Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Schutzmaßnahmen Stahl – Überprüfung der Maßnahmen

Die Europäische Kommission leitet Überprüfung ein

Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. C 509 vom 17. Dezember 2021, S. 12.

Die Durchführungsverordnung zur Verlängerung der Maßnahmen sieht eine Überprüfung der Maßnahmen vor. Ziel ist es, die Überprüfung bis 30. Juni 2022 abzuschließen.

Die Überprüfung betrifft folgende Aspekte:

  • Zuteilung und Verwaltung der Zollkontingente
  • Verdrängung von traditionellen Handelsströmen (unter anderem Zugang zu Restkontingenten im letzten Quartal eines Geltungszeitraums)
  • Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die bisher vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind
  • Liberalisierungsgrad
  • Änderung der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232
  • Weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten.

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: sog. Fitnessbänder – 9506 91 90

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Der Ausschuss für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) hat auf der 215. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 16. Dezember 2020 entschieden, dass elastische Schlaufen aus Spinnstoffen oder Kautschuk mit mehreren Abschnitten, die auch als Griffe verwendet werden können (sog. Fitnessbänder), in die Codenummer 9506 91 90 einzureihen sind (s. ErlKN Pos. 9506 (KN) RZ 01.0 bis 02.2).

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(Stand: 23.12.2021)

Quelle: Zoll.de