Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Monat: Dezember 2021
Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung
EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.1
Das EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.1 steht zum Download bereit.
EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.1, v10.1.b (Vorläufige Version)
ZIP | 24 MB | Datei ist nicht barrierefrei
Quelle: Zoll.de
Aktualisierung fachlicher Codelisten EMCS
Die fachlichen Codelisten wurden bei den dynamischen und den historisierten dynamischen Codelisten aktualisiert.
Dynamische Codelisten
Quelle: Zoll.de
Aussetzung der genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
VERORDNUNG (EU) 2021/2278 DES RATES vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013
Amtsblatt der Europäischen Union L 466/1 vom 29.12.2021
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.
Atlas: Informationen zur Ausfuhr: Nutzung von Sammelwarennummern für Zusammenstellungen von Waren im Bereich Ausfuhr.
Warenverkehr mit Côte d’Ivoire
Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 520 eine Bekanntmachung zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.
Demnach kann die Kumulierung zwischen der Europäischen Union und anderen westafrikanischen Staaten, anderen AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 des Protokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire und der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2022 angewendet werden.
Quelle: Zoll.de
Umsetzung des geplanten Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
Der § 5 Absatz 1 UStG wird um die Nummern 8 und 9 ergänzt.
“Nr. 8. von Gegenständen durch die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 07.06.2016, S. 266) anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind;
Nr. 9. von Gegenständen durch die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen, sofern die Gegenstände in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben eingeführt werden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt nicht für Gegenstände, die von der Europäischen Kommission oder der nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung zur Ausführung von eigenen entgeltlichen Lieferungen verwendet werden. Soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach der Einfuhr wegfallen, ist die Europäische Kommission oder die nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung verpflichtet, dies dem für die Besteuerung dieser Einfuhr zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer nach den im Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Bestimmungen festgesetzt.”
Die Änderungen sind anwendbar für Einfuhren nach dem 31. Dezember 2020.
Zollrechtlich besteht nach Art. 343 AEUV (Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Siebter Teil – Allgemeine- und Schlussbestimmungen Art. 343 (ex-Art. 291 EGV) in der Fassung von 2016 (ABl. C 202 vom 07.06.2016, S. 194-194) i.V.m. Art. 4 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union) für die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG eine außertarifliche Befreiung im Rahmen der Gewährung von Vorrechten und Befreiungen der Europäischen Union.
Umsetzung in ATLAS:
Systemgestützt kann die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerbefreiung zu den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG in ATLAS mit der Codierung “Code 0C9” und ggf. mit Kennzeichen Abgabensteuerung 2 (nur bei verbrauchsteuerpflichtiger Ware) angemeldet werden.
Für die Steuerbefreiung bei der Einfuhr i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG besteht keine Zollbefreiung.
Zu beachten ist hierbei, dass für einen definierten Warenkreis eine Zollbefreiung der Waren als COVID-19-Hilfsgüter in Betracht kommen kann. In diesem Zusammenhang sei auf den Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (bekanntgegeben mit Verfügung vom 11. Mai 2020 Z 0812 – 2020.00001 – DV.A.2 (202000111721)) hingewiesen. Die Befreiung gilt für Einfuhren, die zwischen dem 30. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 getätigt werden. (Beschluss (EU) 2021/660 der Kommission vom 19. April 2021 (bekanntgegeben mit Verfügung vom 21. April 2021 Z 0812 – 2020.00001 – DV.A.2)).
Systemgestützt kann die Steuerbefreiung bei der Einfuhr zu den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG in ATLAS mit der Sonderfalleingabe nach VA-ATLAS 4.6.3.5 Abgabengruppe 20, Anwendungsart 08 angemeldet werden.
Darüber hinaus ist folgende Erklärung im Feld “Positionszusatz” der Zollanmeldung durch den Zollanmelder bzw. seinen Vertreter aufzunehmen: “Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG.”
Antidumping – Aluminiumfolien und -bänder mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ein
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 438 vom 8. Dezember 2021, S. 46.
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 458 vom 22. Dezember 2021, S. 344.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 9. Dezember 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Folien und dünnen Bänder aus Aluminium mit Ursprung in China ein. Am 22. Dezember 2021 gab die Kommission im EU-Amtsblatt zudem die Einführung von Ausgleichszöllen und zugleich die Änderung der Anfang Dezember eingeführten Antidumpingzölle bekannt. Weiterlesen
Antidumping – Windkrafttürme mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 450 vom 16. Dezember 2021, S. 59.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 17. Dezember 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Windkrafttürmen mit Ursprung in China ein.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte gewerbliche Windkrafttürme aus Stahl, auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität (Onshore- oder Offshore-Anwendungen) von 1,00 Megawatt oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (das heißt bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind.
Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 7308 20 00 (TARIC-Code 7308 20 00 11) sowie ex 7308 90 98 (TARIC-Code 7308 90 98 11) sowie KN-Code ex 8502 31 00 (TARIC-Codes 8502 31 00 11 und 8502 31 00 85), wenn sie als Teil einer Windkraftanlage eingeführt werden.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.