Ein Gerät (sogenanntes „Camera station appliance“ oder „All-in-one-Aufzeichnungsgerät“)- 8521 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/532 DER KOMMISSION vom 22. März 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.3.2021  L 106/55.

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Gerät (sogenanntes „Camera station appliance“ oder „All-in-one-Aufzeichnungsgerät“), das in einem einzigen Gehäuse mit Abmessungen von etwa 33 × 23 × 8 cm aufgemacht ist und folgende Bestandteile umfasst:

passive und aktive Elemente,

einen Prozessor,

eine Grafikkarte,

einen internen Speicher (Festplattenlaufwerk).

Das Gerät verfügt nicht über einen TV-Tuner.

Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet: RJ45, USB, VGA, SPF und HDMI sowie einem integrierten PoE-fähigen 8-Port-Switch (PoE = Power over Ethernet).

Das Betriebssystem entspricht einer „standardmäßigen automatischen Datenverarbeitungsmaschine“. Außerdem ist es vorkonfiguriert, verfügt über eine spezielle vorinstallierte „Kameramanagement-Software“ und umfasst Lizenzen für acht Kanäle.

Das Gerät ist für den Empfang von Audio- und Videodaten über eine Telekommunikationsschnittstelle (und Internetprotokoll (IP)) von bis zu acht Überwachungskameras (IP-Kameras) ausgelegt. Die Daten können auf der internen Festplatte oder einem (über USB angeschlossenen) externen Speicher aufgezeichnet oder vom Gerät über die Telekommunikationsnetze an eine andere IP-Adresse (z. B. an einen Server, einen Switch, ein Mobiltelefon oder eine automatische Datenverarbeitungsmaschine) gesendet werden.

Das Gerät kann an einen Bildschirm oder eine Anzeigevorrichtung und an eine Tastatur angeschlossen werden. Es ist dazu bestimmt, in einem Sicherheits- und Überwachungssystem verwendet zu werden.

8521 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 5 E) zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00 .

Aufgrund seiner objektiven Merkmale ist das Gerät dazu bestimmt, mit bis zu acht Kameras für die Videoüberwachung eingesetzt zu werden. Geräte, die für diese Zwecke Kamerasignale aufzeichnen und sie entweder an eine andere IP-Adresse senden oder sie auf einer Anzeige oder einem Bildschirm wiedergeben, führen eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) im Sinne von Anmerkung 5 E) zu Kapitel 84 aus. (Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2005, Ikegami Electronics, C-467/03, ECLI:EU:C:2005:182.) Eine Einreihung in die Position 8471 als automatische Datenverarbeitungsmaschine ist daher ausgeschlossen.

Das Gerät ist dazu bestimmt, zwei oder mehr ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI auszuführen, namentlich Sendung und Empfang von Daten gemäß der Position 8517 sowie Bildaufzeichnung und -wiedergabe gemäß der Position 8521 .

Ausgehend von den objektiven Merkmalen des Geräts ist die Hauptfunktion die Videoaufzeichnung innerhalb eines Sicherheits- und Überwachungssystems. Die Übertragung und der Empfang von Daten stellen lediglich Hilfsfunktionen dar, die dazu bestimmt sind, das Funktionieren des Systems, in das das Gerät eingegliedert ist, zu verbessern. Eine Einreihung in die Position 8517 ist daher ausgeschlossen. (Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, ECLI:EU:C:2016:115, Rn. 55 bis 57.)

Das Gerät ist daher als anderes Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, in den KN-Code 8521 90 00 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Objektivanschluss aus Metall und Kunststoff mit einem Bajonettverschluss – 9002 11 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/531 DER KOMMISSION vom 22. März 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.3.2021  L 106/52.

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Objektivanschluss aus Metall und Kunststoff mit einem Bajonettverschluss, mit Abmessungen von etwa 92 × 86 × 35,1 mm.

Die Ware ist dazu bestimmt, an der Vorderseite eines digitalen Videokameraaufnahmegeräts befestigt zu werden; sie wird zwischen das Videokameraaufnahmegerät und das Objektiv platziert.

Die Ware ist so konzipiert, dass Objektive zusammen mit digitalen Videokameraaufnahmegeräten mit unterschiedlich großem Befestigungsgewinde verwendet werden können; hierdurch wird eine mechanische Iris-Steuerung ermöglicht, indem der Irisregler bewegt wird.

9002 11 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 m) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9002 und 9002 11 00 .

Eine Einreihung in die Position 8529 als Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt, ist ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion eines digitalen Kameraaufnahmegeräts nicht wesentlich ist.

Da die Ware eine Verwendung von Objektiven zusammen mit digitalen Videokameraaufnahmegeräten mit unterschiedlich großem Befestigungsgewinde ermöglicht, erweitert sie die Verwendungsmöglichkeiten der Objektive. Daher ist die Ware als Zubehör anzusehen, das erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Objektive der Position 9002 bestimmt ist (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, ECLI: EU: C:2011:402, Randnummern 29, 30 und 34). Folglich ist eine Einreihung in die Position 8479 als Maschine mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgeschlossen, da die Ware in einer Position eines anderen Kapitels der Nomenklatur genauer erfasst ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8479 , zweiter Absatz Buchstabe b).

Die Ware ist daher als Zubehör für Objektive der Position 9002 in den KN-Code 9002 11 00 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Tragbares elektromechanisches Handgerät für die Hautpflege – 8509 80 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/530 DER KOMMISSION  vom 22. März 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union L 106/49 vom 26.3.2021 

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein tragbares elektromechanisches Handgerät für die Hautpflege. Das Gerät ist oval geformt und seine Maße betragen etwa 75 × 80 × 30 mm. Es hat ein wasserdichtes Gehäuse und einen eingebauten Elektromotor, der Vibrationen erzeugt (sogenannte Sonic Pulsations).

Die Außenfläche des Geräts besteht aus Silikon; auf beiden Seiten sind hypoallergene Silikonbürsten angebracht. Die Oberfläche des Geräts ist in drei Zonen unterteilt; in jeder der Zonen sind die Noppen der Bürsten unterschiedlich dick. An der Vorderseite des Geräts sind die Ein- und Ausschalttaste sowie die Taste zur Steuerung der Pulsationsintensität angebracht.

Die Ware ist zur Reinigung der Gesichtshaut unter Verwendung eines Hautreinigungsmittels und vibrierender Bürsten bestimmt. Bei der Reinigung der Haut findet als zusätzlicher Effekt eine Gesichtsmassage statt, die durch die Pulsationen bewirkt wird.

Die Ware ist von einer üblicherweise im Haushalt, z. B. auf Reisen, verwendeten Art.

8509 80 00

Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI in Verbindung mit Anmerkung 3 zu Kapitel 90, Anmerkung 4b) zu Kapitel 85 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8509 und 8509 80 00 .

Das Gerät erfüllt sowohl die Funktion eines Haushaltsgeräts zur Gesichtsreinigung (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8509 , erster Absatz) als auch eine Massagefunktion, wobei diese nur eine Zusatzfunktion darstellt. Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sind Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. Eine Einreihung in die Position 9019 als Massageapparat ist somit ausgeschlossen.

Daher ist das Gerät als elektromechanisches Haushaltsgerät mit eingebautem Elektromotor in den KN-Code 8509 80 00 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

EAWU: Nullsatz für viele Waren endet

Die EAWU wird die Zollvergünstigungen auf Waren, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus stehen, nicht mehr verlängern. Sie enden zum 31. März 2021.

Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, haben die Mitgliedstaaten der EAWU die Zollsätze für Waren wie zum Beispiel Medizinausrüstungen und Schutzmasken auf Null gesenkt und diese Bestimmungen mehrmals verlängert. Zuletzt legte man die Verlängerung bis zum 31.März 2021 fest.

Quelle: Eurasischen Wirtschaftskommission

Die AWR-Chemikalienliste (Teil I – Chemikalien und Teil II – Toxine) ist aktualisiert worden.

Vorbemerkungen zur AWR-Chemikalienliste

Die AWR-Chemikalienliste ist ein Hilfsmittel für die Einreihung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen (hier: Toxinen) in die Ausfuhrliste bzw. die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 „EG-Dual-Use-VO“ und die Kombinierte Nomenklatur.

Sie besteht aus zwei Teilen: „Teil I – Chemikalien“ und „Teil II – Toxine“.

Andere chemikalienrechtlichen Vorschriften (u. a. Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr) werden in dieser Zusammenstellung nicht berücksichtigt.

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Eine verbindliche Aussage zu einem möglichen Ausfuhrverbot bzw. einer möglichen Ausfuhrgenehmigungspflicht kann nur durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen.

Die Aktualisierung und Pflege der AWR-Chemikalienliste obliegt der Generalzolldirektion, Direktion IX B, Technisches Referat München. Anfragen zur AWR-Chemikalienliste durch die Zolldienststellen sind künftig auf dem Dienstweg ausschließlich an die Generalzolldirektion, Direktion IX B, Technisches Referat München zu richten.

 

Erläuterungen zu den Spalten:
Zu Spalte 1:„laufende Nummer des Eintrags“
Zu Spalte 2:„Chemikalie“ (Teil I) bzw. „Toxin“ (Teil II)

Stoffe mit gleicher CAS-Nummer (also die eigentliche Chemikalie mit den entsprechenden synonymen Bezeichnungen) sind in jeweils einer Zeile zusammengefasst.

Zu Spalte 3:„Warennummer (KN)“
Zu Spalte 4:„CAS–Nummer (Chemical Abstracts Service)“

Die CAS-Nummer ist eine international gültige Registriernummer zur zweifelsfreien Identifizierung chemischer Substanzen. Mischungen von Chemikalien haben eine andere CAS-Nummer als die Chemikalie in Reinform.

Eine mit X gekennzeichnete Zelle bedeutet, dass für die in der Zeile genannte Chemikalie derzeit keine CAS-Nummer vorliegt.

Zu Spalte 5:„AL-Nr. / Dual-Use-Nr.“

Diese Spalte enthält die Nummer des jeweiligen Stoffes in der Ausfuhrliste bzw. des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Zu Spalte 6:„Bemerkungen“

Diese Spalte beinhaltet weitere Informationen zu den jeweils gelisteten Stoffen.

 

Suchfunktion:

In der AWR-Chemikalienliste kann mittels der Tastenkombination „Strg+F“ die Suchfunktion aktiviert werden.

Bei der Suche nach einer bestimmten Chemikalie empfiehlt es sich, zunächst nach der CAS-Nummer zu suchen, da deren Schreibweise weniger Fehlerpotential birgt als der Name der Chemikalie.

Teil I – Chemikalien

 

Teil II – Toxine

 

Quelle: Zoll.de

 

Rechtssache C-99/20 – Komponenten für Gardinenstangen aus Metall in Form von fertigen Rohren

Auszug aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 3. Dezember 2020 in der Rechtssache C-99/20

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass Komponenten für Gardinenstangen aus Metall in Form von fertigen Rohren (lackiert, vernickelt, verchromt) in die zolltarifliche Unterposition 8302 41 90 einzureihen sind, sofern es sich nicht um Profile, Rohre oder Stäbe handelt, die nur auf die gewünschte Länge geschnitten wurden, was für die zolltarifliche Einreihung der Waren vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

(Stand: 25.03.2021)

Quelle: Zoll.de

Einreihung von Golderzeugnissen – Medaillen im Sinne der Position 7104.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Januar 2021 Az: 4 K 118/16

Einreihung von Golderzeugnissen

Leitsatz

1. Der Position 7118 KN unterfallen ausschließlich Münzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel entweder in der Vergangenheit herausgegeben wurden (= 7118 10) oder aktuell herausgegeben werden (= 7118 90).

2. Golderzeugnisse, die im Ursprungsland nicht als offizielles Zahlungsmittel galten bzw. gelten, sind Medaillen im Sinne der Position 7104.

3. Der Begriff “Goldplättchen” in § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nicht auf eckige Formen beschränkt, sondern umfasst insbesondere auch runde und ovale Formen (anders die Dienstvorschrift zum Einfuhrumsatzsteuerrecht, Abschnitt 25.c.1 Abs. 2 UStAE).

4. Goldplättchen (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG) müssen nicht nur den Feingoldgehalt und das Gewicht, sondern auch den Hersteller erkennen lassen müssen.

(Stand: 25.03.2021)

Quelle: Zoll.de

Einreihung von Papierstreifensets zur Anfertigung von Weihnachtskugeln bzw. Fröbelsternen – Unterposition 9503 7000

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20. November 2020 Az: 4 K 237/16

Einreihung von Papierstreifensets zur Anfertigung von Weihnachtskugeln bzw. Fröbelsternen

Leitsatz

Ein Set aus Papierstreifen, Kunststoffperlen und Strass-Steinchen bzw. aus Papierstreifen, Kunststoffperlen, Strass-Steinchen, Sternen aus Papier, Drähten aus Metall und Quasten aus Spinnstoffgarnen ist als anderes Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen, in die Unterposition 9503 7000 KN einzureihen.

(Stand: 25.03.2021)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Kapitel 71GE18.01.2021
2.Position 7306GE03.12.2020
3.Position 8302GE03.12.2020
4.Position 9503GE20.11.2020
5.VorbemerkungenListe01.01.2021
(Stand: 25.03.2021)

Quelle:Zoll.de

 

Restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2020/1998

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021