Rechtssache C-99/20 – Komponenten für Gardinenstangen aus Metall in Form von fertigen Rohren

Auszug aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 3. Dezember 2020 in der Rechtssache C-99/20

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass Komponenten für Gardinenstangen aus Metall in Form von fertigen Rohren (lackiert, vernickelt, verchromt) in die zolltarifliche Unterposition 8302 41 90 einzureihen sind, sofern es sich nicht um Profile, Rohre oder Stäbe handelt, die nur auf die gewünschte Länge geschnitten wurden, was für die zolltarifliche Einreihung der Waren vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

(Stand: 25.03.2021)

Quelle: Zoll.de