EU/Südsudan – Restriktive Maßnahmen

Einführung eines Waffenembargos; Aktualisierung der Liste der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 48.

Mit dem vorliegenden Beschluss werden die bisherigen restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Südsudan um ein Waffenembargo erweitert. Außerdem werden zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Hintergrund der Änderung ist die Resolution 2428 (2018), die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 13. Juli 2018 angenommen hat.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1115 des Rates vom 10. August 2018 zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan: ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 1.

Aufnahme von zwei Personen in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 und gleichzeitig Streichung dieser Personen in Anhang II der besagten Verordnung.

Verordnung (EU) 2018/1116 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan: ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 6.

Umsetzung der mit Resolution 2428 (2018) des VN-Sicherheitsrats verhängten neuen Maßnahmen hinsichtlich des Waffenembargos in Unionsrecht entsprechend dem Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates (siehe oben)

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1115 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen; ABl. C 284 vom 13. August 2018, S. 3

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen; ABl. C 284 vom 13. August 2018, S. 5.

thumbnail of Maßnahmen gegen Myanmar Birma 13.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Die Europäische Kommission leitet auf Antrag von Fertilizers Europe ein Antidumpingverfahren hinsichtlich Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika ein.

Der Antrag wurde im Namen von Herstellern gestellt, auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat entfallen..

Gegenstand der Untersuchung sind Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code 3102 80 00 eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1124 der Kommission vom 10. August 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 46.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind.

Diese Liste wird geändert: ein Eintrag wird gestrichen. Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 7. August 2018.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 10.08.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

USA – Erhöhung der Zusatzzölle auf Stahlprodukte mit Ursprung in der Türkei

Präsident Donald Trump hat mit einer Proklamation am 10. August 2018 die auf Stahlprodukte mit Ursprung in der Türkei seit dem 23. März 2018 geltenden Zusatzzölle von 25 Prozent auf 50 Prozent erhöht.

Die Maßnahme gilt seit dem 13. August 2018. Betroffen sind zahlreiche Stahlprodukte der HS-Positionen 7206 bis 7229 und 7301, 7302, 7304 bis 7306 .

Die Maßnahme wird in Kapitel 99, Unterkapitel III unter Position 9903.80.02 in den US-Zolltarif eingefügt.

Gefrorene Meerbarbenfilets, bei denen das Einfrieren und nicht das zugefügte Salz zur langfristigen Haltbarmachung führen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22. Februar 2018 in der RS 4 K 163/16

Leitsatz

1. “Gesalzen” im Sinne der Unterposition 0305 KN ist eine Ware nur, wenn durch das zugefügte Salz die langfristige Haltbarkeit gewährleistet wird (Rn.30) (Rn.31) (Rn.35).

2. Gefrorene Meerbarbenfilets, bei denen das Einfrieren und nicht das zugefügte Salz zur langfristigen Haltbarmachung führen, sind als “gefrorene Filets von anderen Fischen” in die Unterposition 0304 8990 KN einzureihen (Rn.21) (Rn.49). Weiterlesen

USA – Erneute Erhöhung der Zollabfertigungsgebühren

Die Zollbehörde CBP (Customs and Border Protection) wird den bei der Zollabfertigungsgebühr MPF (Merchandise Processing FEE) angesetzten Mindest- und Höchstbetrag bei Warensendungen mit einem Warenwert von mehr als 2.500 US Dollar (Formal Entries) für das Haushaltsjahr 2019 ab dem 1. Oktober 2018 erneut erhöhen. Die CBP wird ab diesem Zeitpunkt immer mindestens 26,22 US$ und höchstens 508,70 US$ berechnen.

Die Höhe der Gebühr beträgt weiterhin 0,3464 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Warenwert.

Die bei “informal entries” (Warensendungen mit einem Warenwert unter 2.500 US$) erhobenen Gebühren von 2 US$ bei elektronischer Datenabgabe, ohne dass Mitarbeiter der CBP eingeschaltet sind, 6 US$ bei manueller Datenabgabe ohne Beteiligung von CBP-Mitarbeitern oder unabhängig von der Art der Datenabgabe 9 US$, wenn ein Zollbeamter die Anmeldung vornimmt, werden ab dem 1. Oktober 2018 2,10 US$, 6,29 US$ und 9,44 US$ betragen.

Auch die Gebühr für im Postverkehr eingeführte Waren (Dutiable Mail Fee) wird ab dem 1. Oktober von 5,50 US$ auf 5,77 US$ erhöht.

Quelle: Customs and Border Protection

US-Sanktionen gegenüber Iran – Maßnahmen, um europäische Firmen zu schützen, treten in Kraft

EU-Kommission veröffentlicht Leitfaden für Wirtschaftsbeteiligte

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen; ABl. L 199I vom 7. August 2018, S. 1;

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 der Kommission vom 3. August 2018 zur Festlegung der Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen; ABl. L 199I vom 7. August 2018, S. 7.

Leitfaden — Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung; ABl. C 277I vom 7. August 2018, S. 4.

Das aktualisierte Blockade-Statut tritt mit Wirkung zum 7. August 2018 in Kraft. Der Anwendungsbereich wird auf die US-amerikanischen Sanktionen gegen den Iran ausgeweitet. So sollen Wirtschaftsbeteiligte in der EU vor den Auswirkungen der extraterritorialen Sanktionen geschützt werden, indem

  • Entscheidungen und Gerichtsurteile, die auf den gelisteten Rechtsakten beruhen, in der EU für unwirksam erklärt werden,
  • EU-Wirtschaftsbeteiligte Schadensersatzansprüche geltend machen können,
  • unter bestimmten Umständen Genehmigungen beantragt werden können, extraterritoriale Rechtsakte doch einhalten zu dürfen.

Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden veröffentlicht, der Unternehmen bei der Umsetzung des Blockadestatuts helfen soll.

thumbnail of Blocking-Verordnung 07.08.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018