Antidumping – Silicium mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina und Brasilien

Einstellung der Untersuchung

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1193 der Kommission vom 21. August 2018 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien; ABl. L 211 vom 22.8.2018, S. 5.

Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2017 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien eingeleitet. Diese Untersuchung wurde mit Wirkung vom 23.8.2018 eingestellt. Grund hierfür ist, dass der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hat.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Vorübergehende Ausnahmeregelung bei der Einfuhr von Eschenholz aus den USA

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 der Kommission vom 21. August 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/204 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5848); ABl. L 217 vom 27.8.2018, S. 7.

Abweichend von den Bestimmungen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000) dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, in ihr Hoheitsgebiet genehmigen. Weiterlesen

Vereinigtes Königreich – Britische Regierung beginnt mit der Veröffentlichung der Brexit Preparedness Notices

Das britische Brexit-Ministerium hat am 23. August 2018 mit der Veröffentlichung der Brexit Preparedness Notices begonnen. Zunächst werden 25 Notices veröffentlicht, für den September sind weitere angekündigt.

Das Vereinigte Königreich folgt mit diesen Notices dem Vorbild der EU, die seit einiger Zeit Brexit Preparedness Notices veröffentlicht und im Juli europäische Firmen ausdrücklich dazu aufgerufen hat, sich unter anderem auch auf ein Scheitern der Austrittsverhandlungen vorzubereiten.

Link:

Quelle: GOV.UK

Brexit und Zoll

Deutschlandweite Veranstaltungsreihe für Unternehmen

Am 30. März 2019 verlässt Großbritannien die Europäische Union. Die Konsequenzen, die dieser Schritt mit Blick auf Zollfragen hat, beleuchtet die Veranstaltungsreihe “Brexit und Zoll”, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Generalzolldirektion (GZD) gemeinsam mit Spitzenverbänden der Wirtschaft (Deutscher Industrie- und Handelstag, Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels e.V., Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. und Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.) konzipiert haben.

Die Veranstaltungen werden auf Einladung einzelner Industrie- und Handelskammern von September bis November 2018 an den Standorten Stuttgart (14.09.), Nürnberg (26.09.), Leipzig (09.10.), Frankfurt a. Main (10.10.), Köln (15.10.), Berlin (01.11.) und Hamburg (09.11.) in den Räumlichkeiten der jeweiligen Industrie- und Handelskammern stattfinden.

Zwar ist noch unklar, wie genau die zukünftigen Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU ausgestaltet sein werden, doch so viel steht fest: Der Brexit wird in vielen Bereichen Auswirkungen auf Praxis und Tagesgeschäft von kleinen, mittleren und großen Unternehmen haben. Dies gilt insbesondere für den gegenseitigen Warenverkehr. In diesem Sinne dienen die Veranstaltungen der Information über die zolltechnischen Konsequenzen des britischen EU-Austritts und richten sich sowohl an Unternehmen, die bislang kaum Berührungspunkte mit Zollformalitäten haben – beispielsweise weil sich ihre Außenhandelstätigkeiten auf den EU-Binnenmarkt fokussieren – als auch an Firmen, die neben Großbritannien bereits im Handel mit Drittländern aktiv sind und daher mit den europäischen Zollbestimmungen gut vertraut sind.

An den sieben Terminen informieren Referentinnen und Referenten des BMF und der GZD unter anderem über den Stand der Austrittsverhandlungen und der Brexit-Vorbereitungen auf nationaler Ebene. Was ist zu beachten, wenn Großbritannien zum zollrechtlichen Drittland wird? Wie wirkt sich der Brexit auf Zölle, Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer aus? Welche Zollverfahren kommen in Frage? Was passiert mit laufenden Liefergeschäften zum Zeitpunkt des Brexit?

Nähere Informationen zu den Veranstaltungen, insbesondere auch zu Teilnahme und Anmeldung an den jeweiligen Veranstaltungsorten, können dem beigefügten Programm und den darin enthaltenen Links zu den Veranstaltungen entnommen werden, Anmeldeschluss ist jeweils eine Woche vor den jeweiligen Veranstaltungsterminen.

thumbnail of Einladung zur Veranstaltungsreihe Brexit und Zoll

Quelle: Zoll.de

Türkei – Sonderzölle auf Waren mit Ursprung USA verdoppelt

Die Türkei verdoppelt mit Wirkung vom 15.8.2018 bereits bestehende Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung in den USA .

Betroffen sind Nüsse und Schalenfrüchte (20%), Reis (50%), bestimmte Lebensmittelzubereitungen (20%), Alkoholika (140%), Rohtabak (60%), Steinkohle (13,7%), Koks (10%) und Petrolkoks (4%), Schminkmittel (69%), PVC (50%) und Polyamid (10%) in Rohformen, Waren aus Kunststoffen (60%), Brennholz (10%), Roh- und Kraftpapier (20%), bestrichene Papiere (50%), bestimmte Textilfasern (60%), bestimmte Stahlteile (60%), Pumpen (20%) und Maschinen (20%), Pkw (120%) und bestimmte Röntgengeräte(10%).

Quelle: Präsidialerlass Nr. 21, veröffentlicht im Türkischen Amtsblatt vom 14.8.2018

Terrorismusbekämpfung – 289. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1138 der Kommission vom 13. August 2018 zur 289. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 205 I vom 14. August 2018, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wurde mit Wirkung vom 14. August 2018 aktualisiert. Ein Eintrag (ADNAN ABOU WALID AL-SAHRAOUI) wurde neu aufgenommen. Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 9. August 2018, die genannte Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

Mitteilung an ADNAN ABOU WALID AL-SAHRAOUI, dessen Name mit der Verordnung (EU) 2018/1138 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 286 I vom 14. August 2018, S. 1

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida- Organisationen 13.08.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Myanmar – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2018/1126 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L. 204 vom 13. August 2018, S.53.

Der Anhang des Beschlusses 2013/184 enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Liste wurden am 25. Juni 2018 mit Beschluss (GASP) 2018/900 sieben Personen hinzugefügt (siehe Meldung vom 26.6.2018). Mit dem vorliegenden Beschluss werden die Einträge zu mehreren Personen aktualisiert.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1117 des Rates vom 10. August 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L. 204 vom 13. August 2018, S. 9.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Die Einträge zu mehreren Personen, die im Juni 2018 in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgenommen wurden, werden aktualisiert.

thumbnail of Maßnahmen gegen Myanmar Birma 13.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Neuer ausführender Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1121 der Kommission vom 10. August 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates; ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 33.

Das amerikanische Unternehmen Organic Technologies, Coshocton (Ohio), wird mit Wirkung vom 14.8.2018 als neuer ausführender Hersteller in die Liste der ausführenden Hersteller aus den Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission aufgenommen. Organic Technologies erfüllt die drei, für den Status eines neuen ausführenden Herstellers erforderlichen Kriterien.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018