EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/203 des Rates vom 9. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 23.

Anhang V wird aktualisiert. Der Eintrag zu einem Schiff wird aktualisiert. Der Name des Schiffes CAPRICORN wird in NADINE geändert. Die in Anhang V benannten Schiffe unterliegen Verboten, die unter anderem die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Europäischen Union betreffen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/200 der Kommission vom 9. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 11.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang V der Verordnung wird entsprechend geändert.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 10.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU-Anti-Folter-Verordnung – Änderung der Länderliste, für die eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt

Delegierte Verordnung (EU) 2018/181 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs IIIb der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten; ABl. L 40 vom 13. Februar 2018, S. 1.

Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, sowie Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe in Bezug auf diese Güter unterliegen in der Europäischen Union Ausfuhrbeschränkungen, die in Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 geregelt sind. Für die Ausfuhr ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig.

Für Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft und dies durch internationale Verpflichtungen bekräftigt haben, gilt eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union. Die Dominikanische Republik, São Tomé und Príncipe sowie Togo werden in diese Liste der Länder, für die eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gilt, aufgenommen.

thumbnail of bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter 14.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Kolostrumpulver in Gelantinekapseln – in Position 2106

Durchführungsverordnung (EU) 2018/198 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 7.

Kolostrumpulver in Gelatinekapseln ist in Position 2106 einzureihen. Hintergrund ist ein Urteil des Europäische Gerichtshof, infolgedessen eine neue Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur eingeführt wurde.

Bisher wurde Kolostrumpulver in Gelatinekapseln gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 in Position 1901 der Kombinierten Nomenklatur als „Lebensmittelzubereitung aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ eingereiht. Gleichzeitig war die Einreihung in die Position 2106 ausgeschlossen.

Diese Durchführungsverordnung wird aufgehoben, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung von Kolostrumpulvern in Gelatinekapseln zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union sicherzustellen.

thumbnail of Aufhebung zu Einreihung bestimmter Waren 10.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

IGBT-Modul mit Thermistor – KN-Code 8504 40

Mitteilung der Europäischen Kommission vom 22. Januar 2018

Es handelt sich um folgende Ware:

GBT-Modul mit Thermistor.

Das IGBT-Modul besteht aus sechs IGBT Transistoren und sechs Freilaufdioden, die miteinander verschaltet sind sowie einem Temperatursensor in Form eines Thermistors, er ist mit den Halbleiterbauelementen nicht verschaltet. Das Modul befindet sich in einem Gehäuse aus Kunststoff mit Federkontakten. Das Modul wird für elektrische Schaltvorgänge in Wechselrichtern für Motoren mit einer Leistung von 30 kW verwendet. Die Ware ist für eine Spannung von mehr als 1000 V ausgelegt.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8504 40 einzureihen.

Begründung:

Die Beratschlagung im Ausschuss für das Harmonisierte System hat ergeben, dass diese Ware in den KN-Code 8504 40 einzureihen ist. In Kürze wird ein dementsprechendes Avis veröffentlicht werden.

Quelle: Zoll.de

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/167 des Rates vom 2. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 31 vom 3. Februar 2018, S. 84.

Anhang V wird aktualisiert. Der Eintrag zu dem Schiff LYNN S wird aktualisiert. Die in Anhang V benannten Schiffe unterliegen Verboten, die unter anderem die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Europäischen Union betreffen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der vereinten Nationen.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/166 der Kommission vom 2. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 31 vom 3. Februar 2018, S. 82.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang V der Verordnung wird entsprechend geändert.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 06.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Südsudan – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/168 des Rates vom 2. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 31 vom 3. Februar 2018, S. 86.

Drei Personen werden auf die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, in Anhang II aufgenommen. Grund ist die weiterhin angespannte Sicherheitslage im Südsudan und das mangelnde Engagement einiger Akteure für den Friedensprozess.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/164 des Rates vom 2. Februar 2018 zur Durchführung des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 31 vom 3. Februar 2018, S. 1.

Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 wird um drei Personen erweitert. Damit wird die oben genannte Änderung übernommen.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/168 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/164 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen; ABl. C41 vom 3. Februar 2018, S. 5.

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen; ABl. C41 vom 3. Februar 2018, S. 6

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan 05.02.2017

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Kombinierte Nomenklatur – Aktualisierung der KN-Codes bezüglich Textilwaren

Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 der Kommission vom 29. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur; ABl. L 32 vom 6. Februar 2018, S. 12.

Einfuhrregelungen für Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, sind in Verordnung (EU) 2015/936 festgelegt. Die Verordnung enthält in Anhang I eine Auflistung der entsprechenden KN-Codes. Dieser Anhang wird aktualisiert.

thumbnail of Aktualisierung der in Anhang I 06.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Allgemeines Präferenzsystem der EU (APS) – Änderung der Liste der begünstigten Länder

Streichung von Côte d’Ivoire, Ghana, Paraguay, Swasiland und Äquatorialguinea.

Delegierte Verordnung (EU) 2018/148 der Kommission vom 27. September 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen; ABl. L 26 vom 31. Januar 2018, S. 8.

Das Allgemeine Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) sieht eine jährliche Überprüfung der Liste der begünstigten Länder vor. Die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen sind in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt: Weiterlesen