Nahrungsergänzungsmittel dienen, das Haarverlust stoppt und das Haarwachstum fördert – 2106 90 92

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/922 DER KOMMISSION vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Amtsblatt der Europäischen Union  vom  6.6.2019 Seite L 148/4 

Warenbezeichnung

Eine Ware aus feinem, beigefarbenem Granulat,
durchsetzt mit weißen Partikeln, lose gestellt.
Die Ware enthält:
— Methionin
— Cystin
— Calciumpantothenat
— Thiaminchlorhydrat
— Pyridoxinchlorhydrat
— para-Aminobenzoesäure
— Rispenhirseextrakt (Panicum miliaceum)
— Weizenkeimextrakt
— Medizinalhefe
— Eisen
— Zink
— Kupfer (in der Komplexbande) und Hilfsstoffe
In einem weiteren Verarbeitungsschritt wird dieWare homogenisiert, um sie in Kapseln abzufüllen.
Die Ware soll als Nahrungsergänzungsmittel dienen, das Haarverlust stoppt und das Haarwachstum fördert. Sie soll auch bei trockener oder schuppiger Haut, Juckreiz und Seborrhö helfen und die Nägel stärken.

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatursowie nach dem Wortlaut der  KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.

Bei der Ware handelt es sich um eine lose gestellte Zubereitung, die im Wesentlichen Nährstoffe (Proteine, wichtige Vitamine und Mineralstoffe) enthält, die zur Förderung des Wachstums von gesundem Haar und gesunden Nägeln benötigt werden. Eine Einreihung in die Position 3003 ist daher ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterung zu Position 3003 dritter und sechster Absatz).

Bei der Ware handelt es sich somit um eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen (siehe auch die HS Erläuterungen  zu Position 2106, zweiter Absatz, Nummer 16). Die Ware ist daher als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 92 einzureihen.

Einreihung
(KN-Code)

2106 90 92

thumbnail of Nahrungsergänzungsmittel dienen 06.06.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018