Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Modul (sog. Motherboard) – KN-Code 8528 71 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 265. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 19. Februar 2025:

Warenbeschreibung:

Das Modul (sog. Motherboard) in Form einer Leiterplattenbaugruppe, das zum Einbau in ein Fernsehgerät vorgesehen ist, ist mit Folgendem ausgestattet:

–       digitalen TV-Tunern (DVB-T/C und DVB-S),

–       3 HDMI-Anschlüssen,

–       2 USB-Anschlüssen,

–       Audio-Video-Eingängen (AV),

–       Ethernet-RJ45-Schnittstelle,

–       einem integrierten Netzteil mit 220-V-Steckdose,

–       einem Prozessor (Dual-Core-Prozessor mit 2 GB RAM, EMMC 4 GB),

–       einem Mikroprozessor in Form integrierter Schaltkreise (Chip),

–       einem Treiber für die Hintergrundbeleuchtung (LED),

–       weiteren Anschlüssen, z. B. für Lautsprecher, LVDS, WLAN-Modul und Hintergrundbeleuchtung.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8528 71 00 als „Fernsehempfangsgerät, der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528 und 8528 71 00 einzureihen.

Begründung:

Die Ware übt mehrere Funktionen aus, beispielsweise den Empfang, die Dekodierung und Demodulation digitaler Fernsehsignale, die Wiedergabe von Video- und Audiodateien von externen Medien und die Verbindung zum Internet. Sie wird separat gestellt, ohne Bildschirm oder Gehäuse. Nach der Gestellung wird sie in ein Fernsehgerät eingebaut, das beispielsweise Lautsprecher, ein Fernbedienungsmodul, ein T-CON-Modul, Hintergrundbeleuchtung (LED) und den Bildschirm in einem Gehäuse enthält.

Das Modul enthält digitale TV-Tuner und dient dem Empfang und der Umwandlung von Hochfrequenz-Fernsehsignalen in fernsehtaugliche Signale. Darüber hinaus verfügt es über weitere Funktionen wie die Wiedergabe von Video- und Audiodateien von externen Medien und die Internetverbindung. Da das Modul mehrere Funktionen ausübt, kann es nicht als Gerät betrachtet werden, das lediglich Hochfrequenz-Fernsehsignale isoliert. Eine Einreihung als Teil in die Position 8529 ist daher ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8528, Teil D, Nummer 1).

Es handelt sich daher um ein Fernsehempfangsgerät im Sinne der Position 8528. Die Ware enthält weder einen Videobildschirm noch ist sie für den Einbau eines Videobildschirms her-gerichtet. Folglich handelt es sich um ein Fernsehempfangsgerät, das nicht in der Lage ist, die empfangenen Signale anzuzeigen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8528, erster Absatz).

(Stand: 09.04.2025)

Quelle: Zoll.de