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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Elastische und unelastische Gürtel aus Textilgewebe – Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 265. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 19. Februar 2025:
Der Ausschuss hat entschieden, dass folgende Waren in den Abschnitt XI einzureihen sind:
Elastische und unelastische Gürtel aus Textilgewebe, die um den unteren Rücken (Lendenwirbelbereich) oder das Becken getragen werden, um Schmerzen im Lenden- oder Kreuzbeinbereich zu lindern. Sie werden mit Hilfe von Klettverschlusssystemen und/oder einem Schnürsystem um den Körper geschlossen. Sie sind mit unterschiedlichen Einsätzen ausgestattet, die sich entlang der Wirbelsäule befinden: einige Waren weisen formbare Kunststoffpolster, biegsame Stahlstangen oder Aluminiumstangen auf. Sie werden vom Hersteller als Waren beschrieben, die eine teilweise Entlastung der Wirbelsäule bewirken (Delordosierung).
Eine Einreihung in den KN-Code 9021 10 10 ist ausgeschlossen, da es sich bei den betreffenden Waren um Stützgürtel handelt, die hauptsächlich der Schmerzlinderung durch Druckausübung dienen. Sie weisen keine hohe Präzision hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit an das Handicap des Patienten auf und sind nicht in der Lage, unerwünschte Bewegungen der Wirbelsäule im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 90 und des Urteils vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, verbundene Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00 (ECLI:EU:C:2002:637), vollständig zu verhindern.
(Stand: 09.04.2025)
Quelle: Zoll.de






