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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Dreidimensionale Glaskörper – Unterposition 7013 99 00
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 265. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 19. Februar 2025:
Warenbeschreibung:
Dreidimensionale Glaskörper bestehend aus zwei rechteckigen Würfeln aus geformtem, farblosem optischem Glas, die dazu bestimmt sind, nach der Einfuhr zusammengesetzt zu werden. Der kleinere Block dient als Sockel für den anderen Block. Die Blöcke sind für Gravuren (z. B. Lasergravuren von Text oder Bildern) geeignet. Einige Waren bestehen nur aus einem Glaswürfel, andere haben eine Holzhalterung anstelle des Glassockels, einige Glasblöcke haben andere Formen als Würfel.
Die Glaskörper bestehen aus optischem Glas, das sich durch seine hohe Transparenz und Klarheit (es ist trotz seiner Dicke reiner und transparenter als gewöhnliches Glas), seine vollkommene Homogenität und Brechungsindizes und Streuungseigenschaften auszeichnet, die bei anderen Glasarten als optischem Glas ungewöhnlich sind.
Die Glasblöcke haben polierte Oberflächen und abgeschrägte Kanten, was die dekorative Wirkung der lichtstreuenden Glasblöcke verstärkt.
Einreihung:
Die Waren werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Unterposition 7013 99 00 als „andere Glaswaren zur Verwendung im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken“ eingereiht.
Begründung:
Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (ihre ungewöhnlich hohen Streuungseffekte, Transparenz und Reinheit, ihre polierten Oberflächen und abgeschrägten Kanten, die die dekorative Wirkung der lichtstreuenden Glasblöcke verstärken) können diese Waren ohne weitere Bearbeitung als Briefbeschwerer oder dekorative Gegenstände für den Innenbereich dienen. Darüber hinaus haben diese Glasblöcke bereits bei der Einfuhr, vor der weiteren Verarbeitung in Form von Laserdruck, aufgrund ihrer objektiven Merkmale den wesentlichen Charakter der fertigen Ware als dekorative Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a).
(Stand: 02.04.2025)
Quelle: Zoll.de






