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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Mundstück für eine E-Zigarette – KN-Code 8543 90 00
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 265. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 19. Februar 2025:
Warenbeschreibung:
Mundstück für eine E-Zigarette
Bei der Ware handelt es sich um einen hohlen runden Zylinder aus Kunststoff mit einem über die gesamte Länge gleichmäßigen Innendurchmesser, einer äußeren Verengung mit zwei mit Gummiringen versehenen Rillen an einem Ende und einer leichten Rundung am anderen Ende, der als Mundstück für eine elektronische Zigarette verwendet werden soll.
Sie ist in zwei Varianten erhältlich: eine mit einer Höhe von 14,7 mm, einer Breite von 11,9 mm und einem Innendurchmesser von 6,2 mm sowie eine weitere mit einer Höhe von 16,6 mm, einer Breite von 9,8 mm und einem Innendurchmesser von 4,2 mm.
Einreihung:
Die Ware ist in den KN-Code 8543 90 00 als Teil einer E-Zigarette in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI einzureihen.
Begründung:
Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale, nämlich ihrer Abmessungen, des abgerundeten Endes und der äußeren Verengung mit den mit Gummiringen versehenen Rillen zum Einsetzen in die „Top Cap“, wird die Ware als erkennbar ausschließlich für die Verwendung mit einem konkreten Typ einer elektronischen Zigarette bestimmt, identifiziert.
Nach ständiger Rechtsprechung „impliziert der Begriff „Teile“ die Existenz eines Ganzen, für dessen Funktion die Teile wesentlich sind und dessen Funktion von den Teilen abhängt (…) Um ein Produkt als „Teil“ einreihen zu können, genügt es auch nicht nachzuweisen, dass die Maschine ohne diese Ware nicht ordnungsgemäß funktionieren kann. Es muss nachgewiesen werden, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der betreffenden Maschine von dieser Ware abhängt.“
Die Hauptfunktion der elektronischen Zigarette ist zweifacher Natur: Einerseits erhitzt und verdampft sie die Flüssigkeit über das elektrisch beheizte Heizelement, und andererseits ermöglicht sie dem Benutzer das Inhalieren des über das Mundstück erzeugten Dampfes. (Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8543: „Zu dieser Position gehören unter anderem: (…) (11) Elektronische Zigaretten und ähnliche elektrische Verdampfungsvorrichtungen zum persönlichen Gebrauch. (…) Dabei handelt es sich um elektrisch betriebene Geräte, die ohne Verbrennung ein Aerosol erzeugen, das der Benutzer direkt durch ein Mundstück inhalieren kann.)
(Stand: 09.04.2025)
Quelle: Zoll.de






