Gerät zur Überprüfung der Echtheit von Dokumenten – 9405

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 204. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 3. Dezember 2019:

Warenbeschreibung:

Gerät zur Überprüfung der Echtheit von Dokumenten mit einem Gehäuse aus Aluminium, für den Gebrauch auf einem Schreibtisch ausgelegt. Steuerungsknöpfe auf der Vorderseite dienen der Aktivierung der Lichtquellen (UV-Licht, weißes Licht von oben, weißes Licht von unten, weißes Streiflicht, Koaxiallicht, externe Lichtquelle (Taschenlampe)) in verschiedenen Prüfmodi. Das Gerät umfasst eine Arbeitsfläche zur Ablage eines Dokuments, Klammern zur Befestigung der zu prüfenden Dokumente und eine besondere Abschirmung gegen schädliche UV-Strahlen. Es verfügt über eine Öffnung zur Prüfung der Dokumente mit Koaxiallicht, die mit einem Schutzglas und einem abnehmbaren Deckel versehen ist. Auf dem Gehäuse des Geräts können direkt eine Lupe mit zehnfacher Vergrößerung und eine Taschenlampe angebracht werden.

Einreihung:

Die sog. Inspektionslampe, die für die Prüfung der Echtheit von Dokumenten verwendet wird, ist in Anwendung der AV 1, und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN Codes 9405, 9405 20 und 9405 20 99 als „elektrische Speziallampen“ in die Position 9405 einzureihen.

Begründung:

Funktion und Merkmale der in Rede stehenden Lampe gehen nicht über den Warenkreis der Position 9405 hinaus, der elektrische Speziallampen und Beleuchtungskörper erfasst, die aus beliebigem Stoff bestehen und jede beliebige Lichtquelle verwenden können (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9405, Teil I, Absatz 2, Punkt 3).

Quelle: Zoll.de