Honeycomb – Position 6909

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 204. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 02. bis 03. Dezember 2019:

Warenbeschreibung:

Das durch Abbildung veranschaulichte Erzeugnis (sogenannter “Honeycomb”) hat die Form eines zylindrischen Rohres mit einem Durchmesser von 3 cm und einer Länge von 10 cm mit in Längsrichtung durchgehenden wabenartigen Kanälen. Die Ware wird innerhalb eines Kraftfahrzeug-Kraftstoffsystems zur Abscheidung von Benzindampf durch Absorptions-Desorptionsprozesse an den Aktivkohlepartikeln verwendet. Es besteht aus poröser Keramik (“andere” als Porzellan) mit einer Mohsschen Härte von weniger als 9, das Aktivkohle enthält. Das Produkt ist nicht mit weiteren Bauteilen oder Elementen bestückt (z. B. Halterungen, Rahmen, Gehäuse oder andere Komponenten). Nach der Formgebung des Produktes werden die Aktivkohle und das keramische Ausgangsmaterial gemeinsam bei einer Temperatur von mehr als 800 ° C gebrannt.

Einreihung:

Derartige Erzeugnisse sind über den Wortlaut als „Keramikwaren für technische Zwecke“ in die Position 6909 einzureihen (gemäß Allgemeiner Vorschrift 1). Eine Einreihung in die Position 8421 ist gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 84 ausgeschlossen. Im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8421 (vorletzter Absatz) sind „Filterelemente“ aus Keramik nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Dass Vorhandensein von Aktivkohle verändert den Charakter der Stoffbeschaffenheit des Erzeugnisses nicht. Das Erzeugnis wurde keiner Verarbeitung unterzogen, durch die der Charakter des Erzeugnisses als “keramisches Erzeugnis für technische Zwecke” im Sinne des Kapitels 69 verloren ginge (vgl. Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 84 (A), letzter und vorletzter Satz). Auch im Hinblick auf seinen Grad der Verarbeitung (Die Ware ist nicht mit anderen Elementen wie Halterungen, Rahmen oder beweglichen Bestandteilen ausgestattet.), ist das Produkt nach seiner Stoffbeschaffenheit einzureihen. Dieses Einreihungsprinzip ergibt sich auch aus dem Urteil des EuGH 130/82 vom 10. Februar 1983.

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Quelle: Zoll.de