EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Änderungen bei den Ausnahmen vom Waffenembargo

  • Verordnung (EU) 2017/400 des Rates vom 7. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 1.

 

  • Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/412 des Rates vom 7. März 2017 angenommenen Änderungen der restriktiven Maßnahmen in Unionsrecht. Die Änderungen treten am 10.3.2017 in Kraft.

 

  • Beschluss (GASP) 2017/412 des Rates vom 7. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl.L 63 vom 9.3.2017, S. 102.

 

  • Im Beschluss 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik werden Änderungen bei den Ausnahmen vom Waffenembargo sowie bei den Kriterien für die Benennung der Personen und Einrichtungen, gegen die Sanktionen verhängt, vorgenommen. Mit der Maßnahme werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 27. Januar 2017 in der Resolution 2339 (2017) beschlossenen Änderungen der restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

 

  • Die Änderungen treten am 10.3.2017 in Kraft

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt