EU/Südsudan – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/402 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 563 vom 9.3.2017, S. 7.

    Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 wird mit Wirkung vom 9.3.2017 aktualisiert.
    Die Änderung berücksichtigt den Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2206 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 12. Januar 2017, mit dem die Angaben zu sechs Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/414 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 109.

    Anhang I des Beschlusses (GASP) 2015/740 wird mit Wirkung vom 9.3.2017 aktualisiert.
    Die Änderung berücksichtigt den Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2206 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 12. Januar 2017, mit dem die Angaben zu sechs Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt