Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Vierrädriges Skateboard mit Elektromotor – Einreihung nach 9506 99 90

Durchführungsverordnung (EU) 2015/386 der Kommission vom 5. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 65 vom 10.3.2015, S. 5.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein vierrädriges Skateboard mit Abmessungen von etwa 80 × 27 × 17 cm, einem Gewicht von 10 kg und einer maximalen Belastbarkeit von 65 kg. Die Ware ist mit einem Elektromotor ausgestattet, der von zwei wiederaufladbaren 24-V-Batterien gespeist wird.

Die Ware hat folgende Merkmale:

Die Räder sind aus Polyurethan und haben einen Durchmesser von 85 mm

nur die beiden hinteren Räder verfügen über einen Riemenantrieb,

die Oberfläche der Ware ist mit einer rutschfesten Schicht bedeckt,

der Elektromotor ist auf der Unterseite der Ware befestigt,

die Ware erreicht eine Geschwindigkeit von 10 bis 32 km/h, verfügt über keine Bremsen und kein Lenksystem.

Das Skateboard wird mit einer Handfernbedienung gestellt

Es wird durch einen Elektromotor angetrieben, der mittels der Fernbedienung von der Skateboard fahrenden Person betrieben wird.

Während des Fahrens kann die Geschwindigkeit des Skateboards durch Betätigen eines Hebels auf der Fernbedienung geregelt werden.

Einreihung nach 9506 99 90

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

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