Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Kunststofffolie mit Antennen – Einreihung nach 8504 50 95

Durchführungsverordnung (EU) 2015/388 der Kommission vom 5. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 65 vom 10.3.2015, S. 9.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Kunststofffolie mit Abmessungen von 62 cm × 52 cm × 150 ?m, die 24 Antennen enthält. Jede Antenne besteht aus Kupferdrähten in Form von Spulen, die plan rechteckig angeordnet sind, und ist mit zwei Anschlussplättchen verbunden. Die Antennen sind in einer 8-×-3-Anordnung nebeneinander auf der Kunststofffolie aufgeklebt.

Die Kunststofffolie enthält keine elektronischen Chips.

Die Antennen sind für die Verwendung als Teile von Smartcards bestimmt.

Einreihung nach 8504 50 95

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

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