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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Neufassung der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) 2015/389 der Kommission vom 5. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 65 vom 10.3.2015, S. 11.
Die EU-Kommission hat die zur Bestimmung des Ölgehalts in Erzeugnissen der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 der Kombinierten Nomenklatur in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 27 enthaltene Methode mit Wirkung vom 30.3.2015 wie folgt neu gefasst:
„a) deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10– 6 m2 s– 1 beträgt oder”.
Die Neufassung wurde erforderlich, da die Norm ISO 2908, die bisher als Methode zur Bestimmung des Ölgehalts herangezogen wurde, im Jahr 2006 von der Internationalen Organisation für Normung zurückgezogen und nicht ersetzt wurde. Darüber hinaus hat das Europäische Komitee für Normung keine EN-Norm mit einer Methode verabschiedet, die der Methode in der Norm ISO 2908 entspricht. Daher wird es zukünftig den Zolllaboren freigestellt, zur Bestimmung des Ölgehalts in Erzeugnissen der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 der Kombinierten Nomenklatur geeignete Arbeitsmethoden ihrer Wahl anzuwenden. Mit der Neufassung wird außerdem klargestellt, dass der Ölgehalt in Gewichtshundertteilen (GHT) zu bestimmen ist.
Quelle:
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