Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Neufassung der Zusätzlichen Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur

Durchführungsverordnung (EU) 2015/390 der Kommission vom 5. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 65 vom 10.3.2015, S. 13.

Die Zusätzliche Anmerkung 2 Buchstabe a) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur, die bisher festlegt, dass der Gehalt einer Ware an verschiedenen Zuckern auf der Grundlage eines nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).) vorgesehenen Methode refraktometrisch ermittelten Wertes berechnet wird, wird mit Wirkung vom 30.3.2015 wie folgt neu gefasst:

„a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt’), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch – nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode ermittelte Wert – multipliziert mit einem der folgenden Faktoren:

0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 93, 2008 97 und 2008 99,

0,95 bei Waren der übrigen Positionen.

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt’), von

Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren,

Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714,

Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern,

gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode’) nach folgender Formel berechnete Wert:
S + (G + F) × 0,95,
wobei:
‚S’ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,
‚F’ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und
‚G’ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist.”

Die Ermittlung des Zuckergehalts nach der bisherigen Regelung führte bei einigen Waren zu erhöhten Werten und damit zu einer nicht zutreffenden Einreihung.

Betroffen sind Waren, die auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der KN-Position 0714 oder auf der Grundlage von Weinblättern hergestellt sind, Diese werden in Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Wird bei diesen Waren die Berechnungsmethode auf der Grundlage der Refraktometermethode angewendet, ist der bei ihnen ermittelte Zuckergehalt so hoch, dass sie als Waren mit Zusatz von Zucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu diesem Kapitel gelten, obwohl sie keinen zugesetzten Zucker enthalten.

Im Interesse einer korrekten Einreihung solcher Waren ist es daher angebracht, für die Zwecke der Berechnung des Zuckergehalts dieser besonderen unter Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Waren die Verwendung der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC-Methode) und die Anwendung einer bewährten, von den Zolllabors bereits verwendeten Formel vorzusehen.

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

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