Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Stofftier mit eingebautem Musikmodul -Einreihung nach 9503 00 41

Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission vom 2. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 61 vom 5.3.2015, S. 5.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Füllmaterial enthaltende Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt, etwa 15 cm hoch, mit einem eingebauten Musikmodul.

Die Musikwiedergabe wird durch Ziehen an einer Kordel an der Unterseite der Ware aktiviert.

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

„Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht

Einreihung nach 9503 00 41