Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Stabilisierungsschiene für das Handgelenk- Einreihung nach 6307 90 10

Durchführungsverordnung (EU) 2015/676 der Kommission vom 23. April 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 111 vom 30.4.2015, S. 18.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware in Form eines Ärmels mit einer Länge von etwa 20 cm, aus einem Gewirk aus Spinnstoff mit einer dünnen Schaumstoffpolsterung an der Handfläche. Sie verfügt über eine leicht palmar gekrümmte Aluminiumschiene mit einer Breite von etwa 2 cm, die gebogen werden kann, und zwei flexible dorsale Stabilisatoren aus Kunststoff mit einer Breite von etwa 1 cm. Die Schiene und die Stabilisatoren verlaufen in aus einem Kontrastmaterial bestehenden aufgenähten Tunneln, die sich über die gesamte Länge der Ware erstrecken, aus denen die Schiene und die Stabilisatoren entfernt werden können.

An beiden Enden der Ware befindet sich jeweils ein 2 cm breites Klettverschlussband zur Befestigung der Ware an der Hand und dem Handgelenk.

In der Mitte der Ware befindet sich ein breiteres Band aus Spinnstoff von 5 cm mit einem Klettverschluss, das um das Handgelenk gewickelt wird, um die angestrebte Bewegungseinschränkung des Handgelenks zu erzielen.

Die Spinnstoffbänder und die biegsame Aluminiumschiene erschweren die Bewegung des Handgelenks. Die Bewegungsfreiheit des Handgelenks richtet sich danach, wie fest die Bänder angezogen wurden.

Die Ware ist zur Stabilisierung des Handgelenks bestimmt.

Einreihung nach 6307 90 10

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

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