Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Sog. “Set-Top-Box” – Einreihung nach 8528 71 91
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 329 vom 14.11.2014, S. 14.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Ein elektronisches Gerät mit Abmessungen von etwa 10 × 4 × 1 cm, u. a. bestehend aus folgenden Bestandteilen:
– einem Prozessor,
– einem Systemspeicher von 1 GB,
– einem internen Speicher von 4 GB,
– einem integrierten Modul für die drahtlose Internetverbindung.
Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:
– HDMI,
– USB,
– Micro-USB,
– Micro-SDHC.
Das Gerät enthält keinen Videotuner.
Wird das Gerät an ein Fernsehgerät oder einen Monitor angeschlossen, ermöglicht es dem Nutzer den Zugriff auf das Internet, z. B., um E-Mails auszutauschen, Videos anzuschauen, Spiele zu spielen oder Software herunterzuladen. Zudem können mit dem Gerät Multimedia-Dateien wie Videos, Fotos und Musik von Speicherkarten oder USB-Speichern wiedergegeben werden.
Einreihung nach 8528 71 91
Quelle:
„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.
„Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht