Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Sog. MEDIA-Server – Einreihung nach 8525 60 00

Durchführungsverordnung (EU) 2015/20 der Kommission vom 5. Januar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 4 vom 8.1.2015, S. 7.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Ein elektronisches Gerät (sogenannter MEDIA-Server) mit einem eingebauten Flash-Speicher von 2 TB, einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von 4 TB und einem MPEG-Prozessor für verschiedene Video-, Bild- und Audioformate.
Das Gerät ist u. a. mit den folgenden Schnittstellen ausgerüstet:
• zwei 1GbE (GigaBit-Ethernet) Ingest-Anschlüssen aus Kupfer für den Empfang,
• zwei 10GbE Streaming-Anschlüssen der SFP-Art (Small Form-factor Pluggable) zum Senden,
• zwei 1GbE Management-Anschlüssen aus Kupfer für die Verwaltung des Geräts,
• zwei USB-Anschlüssen.
Das Gerät verwendet folgende Medienformate:
• MPEG-2 TS und MPEG-4 (H.264),
• Variable Bitrate (VBR) und Constant Bitrate (CBR),
• High-Definition (HD) und Standard-Definition (SD).
Das Gerät kann bis zu 2 500 Streams mit einer Geschwindigkeit von 3,75 Mbps übertragen.
Das Gerät wird von Kabelfernseh- oder Internetfernsehanbietern zum Vertrieb von auf Abruf verfügbaren Multimedia-Produkten an die Verbraucher verwendet.
Multimedia-Produkte wie Videosequenzen, Bilder, Daten und Ton werden zwischen MEDIA- Servern innerhalb des Netzwerks des Anbieters ausgetauscht (empfangen und gesendet). Das Gerät zeichnet den empfangenen Inhalt auf und sendet ihn auf Anfrage über OTT-Streaming (Over the Top Technology) an das Endgerät des Kunden, beispielsweise an Fernsehgeräte, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Spielkonsolen oder Mobiltelefone.
Einreihung nach 8525 60 00

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

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