Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Elektronische Komponente (sog. Spielmodul) – Einreihung nach 9504 50 00

Durchführungsverordnung (EU) 2015/21 der Kommission vom 5. Januar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 4 vom 8.1.2015, S. 10.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Eine elektronische Komponente in einem rechteckigen Kunststoffgehäuse (ein sogenanntes Spielmodul) mit Abmessungen von 35 × 33 × 4 mm.
Das Spielmodul besteht aus einer gedruckten Schaltung mit integrierten Schaltungen (Festwertspeicher (ROM) und Flashspeicher), passiven Bauelementen (Kondensatoren, Widerstände) und mehreren Kontaktstiften.
Der Festwertspeicher enthält ein Anwendungsprogramm (ein Videospiel) und kann vom Nutzer weder verändert noch aufgerüstet werden. Der Flashspeicher wird zur Speicherung der beim Spielen generierten Daten, z. B. Voreinstellungen der Spieler, erreichte Spielebenen oder Spielstände, verwendet.
Aufgrund seiner besonderen Form und der speziell angeordneten Kontaktstifte kann das Spielmodul nur mit einer bestimmten Art von Videospielkonsolen der Position 9504 einer bestimmten Marke verwendet werden.
Einreihung nach 9504 50 00

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

„Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht