Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Sog. Drehratensensor – Einreihung nach 9031 80 38
Durchführungsverordnung (EU) 2015/805 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 128 vom 23.5.2015, S. 10.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Ein elektronisches Instrument (sogenannter „Drehratensensor”) mit einem Gewicht von 35 g, mit bis zu drei Winkelgeschwindigkeitssensoren, in einem Gehäuse mit Abmessungen von 24 × 24 × 28 mm. Das Gehäuse enthält auch einen Temperatursensor und diverse Elektronik und verfügt über ein Kabel.
Das Instrument erkennt Winkelgeschwindigkeiten in einem Bereich von etwa 50-1 200 °/s (Grad pro Sekunde) und erzeugt mithilfe seiner elektronischen Bauteile ein elektrisches Ausgangssignal, das zu den erfassten Werten proportional ist. Der Messwert wird nicht auf dem Instrument angezeigt, sondern an andere Geräte übermittelt, die über das Kabel angeschlossen sind.
Der Temperatursensor liefert Informationen zum Kompensieren etwaiger auf Temperaturveränderungen zurückzuführender Schwankungen des Ausgangssignals.
Das Instrument ist dazu bestimmt, verschiedenen Geräten wie Windturbinen, Motoren oder Industriemaschinen Informationen zur richtigen Betriebsposition zu liefern.
Einreihung nach 9031 80 38
Quelle:
„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.
„Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht