Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Korb – 6307 90 98

Durchführungsverordnung (EU) 2019/927 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 148 vom 6. Juni 2019, S. 19.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Ein quaderförmiger Korb, mit Abmessungen von etwa 32 × 27 × 20 cm.

Die Ware besteht aus Stahldraht (mit einem Durchmesser des Drahtes von ca. 4 mm) und Papier. Der Draht verläuft ausschließlich um die Kanten des Quaders und bildet so einen Rahmen. Der Rahmen trägt ein Gewebe aus Kett- und Schussfäden aus Papierlitzen.

Jede Papierlitze besteht aus zwei gefalteten und der Länge nach gedrehten Papierstreifen, die wiederum zusammengedreht sind. Jeder in sich gedrehte Papierstreifen ist etwa 5,5 mm breit. Der Draht ist vollständig durch das Papier verdeckt.“

Da die Papierstreifen gedreht sind, werden sie als Papiergarne angesehen. Die Garne sind miteinander verwoben, wodurch ein Gewebe aus Kett- und Schussfäden entsteht. Bei dem Korb handelt es sich daher um eine Ware aus Gewebe. Konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, die nicht in anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst sind, werden in Kapitel 63 Teilkapitel 1 eingereiht. Die Ware ist daher als „andere konfektionierte Spinnstoffware“ einzureihen:

Einreihung nach 6307 90 98

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018