Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Blauer Polymethin-Farbstoff

Durchführungsverordnung (EU) 2015/182 der Kommission vom 2. Februar 2015 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 827/2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 3.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission (ABl. L 211 vom 18.8.2011, S. 9), mit der blauer Polymethin-Farbstoff (Fluoreszenzfarbstoff), verdünnt in einem Lösungsmittelgemisch aus Ethylenglykol und Methanol, verwendet in automatischen Blutanalysegeräten zur Anfärbung von zuvor speziell aufbereiteten weißen Blutkörperchen durch Fluoreszenzmarkierung, als Färbemittel und andere Farbmittel in die Position 3212 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wurde, wird mit Wirkung vom 27.2.2015 aufgehoben. Eine Einreihung der Ware in die Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur wurde seinerzeit ausgeschlossen, da für den Einzelverkauf aufgemachte Farbmittel der Position 3204 in die Position 3212 eingereiht werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einer Rechtssache (C-480/13) entschieden, dass eine aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware als Laborreagenzien in die Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden sollte. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen gelangte der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Verwendung der Ware als Färbemittel nicht mehr als eine rein theoretische Möglichkeit darstellt. Die im Rahmen dieser Rechtssache untersuchte Ware ist mit der Ware identisch, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 eingereiht wurde.

Um potenzielle Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung von blauem Polymethin-Farbstoff (Fluoreszenzfarbstoff), verdünnt in einem Lösungsmittelgemisch aus Ethylenglykol und Methanol, zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union zu gewährleisten, wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission aufgehoben

Quelle:

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