Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Emulgator, zur Verwendung in der Lebensmittelindustrie – Einreihung nach 3404 90 00
Durchführungsverordnung (EU) 2015/181 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 1.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Eine Ware in Form eines feinen, gelblich-weißen Pulvers, verpackt in 25-kg-Säcken, hergestellt aus hydriertem Pflanzenöl mit zugefügten Mono- und Diglyceriden eines anderen Pflanzenöls. Die zugefügten Mono- und Diglyceride eines anderen Pflanzenöls haben einen Anteil von 10 GHT.
Die Ware ist zur Verwendung als Emulgator in der Lebensmittelindustrie aufgemacht.
Quelle:
„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/“.
„Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht
Der Tropfpunkt liegt bei 58 °C, und die Viskosität bei 68 °C beträgt weniger als 1 Pa.s.
Einreihung nach 3404 90 00