Ein sog. Vorlesestift – Unterposition 8519 81 95

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 204. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. und 3. Dezember 2019:

 

Warenbeschreibung:

Ein sog. Vorlesestift, bestehend aus Audiosignalelektronik, optischem Leser, Lautsprecher, Mikrofon und Speicher in einem länglichen Gehäuse (Durchmesser: max. 35 mm, Höhe: ca. 165 mm) mit Micro-USB-Anschluss, Kopfhöreranschluss, Batteriefach, Status-LED und Bedienelementen.

Der Stift dient der Aufnahme von Audiodateien sowie zur Tonwiedergabe dieser Dateien nach Berührung spezieller Sticker.

Einreihung:

Der sog. Vorlesestift wird in die Unterposition 8519 81 95 (1) als Tonaufnahme- und -wiedergabegerät eingereiht.

Begründung:

Die Ware selbst kann nicht als Spielzeug in die Position 9503 eingereiht werden, da sie im Wesentlichen nicht zur Unterhaltung von Personen bestimmt ist. Außerdem kann sie mit Waren verwendet werden, die nicht in das Kapitel 95 eingereiht werden (z. B. Bücher, Adventskalender). Daher kann sie auch nicht als Zubehör eingereiht werden, das ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 95 bestimmt ist. Darüber hinaus kann sie als eigenständiges Produkt nicht als tragbares, interaktives, elektronisches Lernprodukt angesehen werden, das in erster Linie für Kinder bestimmt ist, da sie die Anforderungen der KN-Erläuterungen zur Unterposition 9503 00 87 nicht erfüllt.

Aufgrund ihrer technischen Merkmale kann die Ware nicht in die Position 8543 eingereiht werden, da ihre Hauptfunktion von der Position 8519 erfasst ist.

(1) Anmerkung: ab 01.01.2020 zutreffender KN-Code 8519 81 00

 

Quelle: Zoll.de