Dokumentenleser – Position 8471

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 204. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. und 3. Dezember 2019:

 

Warenbeschreibung:

Die in Rede stehenden Dokumentenleser umfassen eine Kamera (sie verfügen nicht über einen eingebauten Datenträger und ein solcher kann auch nicht eingeführt werden), unterschiedliche Lichtquellen (z. B. UV-Licht, weißes Licht, weißes Koaxiallicht, Infrarotlicht) und können einen RFID-Leser (Radiofrequenz-Identifikation – RFID) sowie einen Chipkarten-Leser umfassen. Im Inneren des Gehäuses befinden sich keine beweglichen Teile.

Das Gerät ist dazu bestimmt, ganzseitige Dokumentenbilder unter weißem, Infrarot-, UV- und weißem Koaxiallicht zu erfassen, Daten von RFID-Tags und Chipkarten zu erhalten und anschließend Daten zur Weiterverarbeitung an den PC zu übermitteln (der Computer ist im Lieferumfang nicht enthalten).

Es dient der Echtheitsprüfung von Pässen, Personalausweisen, Visa, Führerscheinen und anderen Ausweisdokumenten. Das Gerät wird mit Hilfe des PC genutzt und bedient.

Einreihung:

Diese Dokumentenleser werden in die Position 8471 als magnetische oder optische Leser eingereiht.

Begründung:

Es besteht ein Unterschied zwischen den „Dokumentenprüfgeräten“, die der Ausschuss auf seiner 199. Sitzung in die Position 9031 eingereiht hat und dieser Ware. Diese Ware erfasst nur Daten (Bilder) unter verschiedenen Lichtquellen und leitet sie an den PC weiter, ermöglicht jedoch keine direkte Verarbeitung von Daten.

Quelle: Zoll.de