Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Diagonale Ursprungskumulierung – Neue Matrix
Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens; ABl. C 345 vom 21.9.2016, S. 5.
Die Tabelle umfasst einerseits den Beginn der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage von Anlage 1 Artikel 3 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4), soweit in dem betreffenden Freihandelsabkommen hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug genommen wird (Kennzeichnung vor dem Datum mit (C)) und andererseits den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die den betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind.
Zusätzlich enthält die Mitteilung noch eine Tabelle zur sog. SAP-Kumulierung (Tabelle 2). Die Datumangaben in dieser Tabellebeziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU beigefügten Ursprungsprotokollen, die eine diagonale Kumulierung vorsehen.
Neu in Tabelle 2 aufgenommen wurde der Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zwischen dem Kosovo und der EU sowie den Teilnehmern am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses. Die neuen Einträge sind in der beigefügten Tabelle “rot” markiert.
Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in Tabelle 2 aufgeführten Parteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird, ist in Tabelle 1 eine Datumsangabe eingesetzt worden, der ein (C) vorangestellt ist. Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die diagonale Kumulierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt