Warenverkehr mit Ghana

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU wird ab dem 20. August 2023 das System des „ermächtigten Ausführers“ durch das System des „registrierten Ausführers“ ersetzt.

Das Ursprungsprotokoll Nr. 1, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L 350 vom 21. Oktober 2020, zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits ist seit dem 20. August 2020 in Kraft.

Art. 17 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 sieht vor, dass eine Präferenzbegünstigung für Einfuhren aus Ghana durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nur während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls möglich ist, danach ist eine Präferenzgewährung nur noch auf Basis einer Ursprungserklärung möglich.

Gleichzeitig dürfen Ursprungserklärungen für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung überschreitet, nach Ablauf der drei Jahre nur noch durch einen nach den Ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt werden. Weiterlesen

APS – Aussetzung der Zollpräferenzen

Die Aussetzung gilt seit 1. Januar 2023 für bestimmte Waren aus Indien, Indonesien und Kenia.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für das Jahr 2023; ABl. L 173 vom 30. Juni 2022, S. 58.

Die Europäische Kommission hat eine neue Übersicht der APS-Abschnitte und der dazugehörigen Kapitel veröffentlicht, bei denen die Zollpräferenzen für bestimmte Länder ausgesetzt sind. Betroffen sind Indien, Indonesien und Kenia.

neue Übersicht

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Côte d‘Ivoire wendet das System des Registrierten Ausführers an

Die Änderung gilt bei der Einfuhr in die EU seit 2. Dezember 2022.

Mitteilung über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers der Europäischen Union durch Côte d‘Ivoire; ABl. C 23 vom 23. Januar 2023, S. 19

Im Rahmen des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und Côte d‘Ivoire wendet Côte d‘Ivoire das System des Registrierten Ausführers (REX) an.

Seit dem 2. Dezember 2022 können Waren mit Ursprung in Côte d‘Ivoire nur dann präferenzbegünstigt in die EU eingeführt werden, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt,

  • die von einem registrierten Ausführer (REX) ausgefertigt wurde,
  • oder die von einem Ausführer (ohne Registrierung) ausgefertigt wurde, sofern der Wert der Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt.

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie von ermächtigten Ausführern ausgestellte Erklärungen auf der Rechnung werden nicht mehr anerkannt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich oder Japan

Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen – anerkannt werden

Nach Weiterentwicklung der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausfertigungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Die unter www.zoll.de veröffentlichten Merkblätter zum TCA bzw. zum EU-Japan-EPA wurden bereits entsprechend angepasst.

Bezüglich in der Vergangenheit erfolgter Ablehnungen der Präferenzbehandlung aus vorgenanntem Grund besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Auf die Mindestgrenze des Art. 116 Abs. 2 UZK (Mindesterstattungsbetrag 10 Euro) wird hingewiesen.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Côte d‘ Ivoire und Madagaskar

Anwendung des Systems des registrierten Ausführers im Warenverkehr mit Côte d‘Ivoire und Madagaskar

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 23 vom 23. Januar 2023 eine Mitteilung über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers der Europäischen Union durch Côte d‘Ivoire und Madagaskar im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Côte d‘Ivoire bzw. des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika.

Diese Mitteilung informiert, ergänzend zur Veröffentlichung im Amtsblatt (EU) C 452/06 vom 29. November 2022, dass Côte d‘Ivoire die Europäische Kommission darüber unterrichtete, dass Ausführer aus Côte d‘Ivoire gemäß dem Rundschreiben Nr. 2226/MBPE/DGD vom 16. November 2022 im System der registrierten Ausführer der Europäischen Union registriert werden.

Zur Umstellung auf das System des registrierten Ausführers wurden bereits folgende Fachmeldungen veröffentlicht:

Warenverkehr mit Côte d’Ivoire
Warenverkehr mit Madagaskar

 

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Singapur

Für EU-Ausführer wird das System der „ermächtigten Ausführer“ durch das System der „registrierten Ausführer“ ab dem 1. Januar 2023 ersetzt. Es gilt ein Übergangszeitraum.

Der Zollausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur hat am 20. Dezember 2022 den Beschluss Nr. 1/2022 zur Änderung des Ursprungsprotokolls zu diesem Freihandelsabkommen angenommen.

Für EU-Ausführer wird das System der „ermächtigten Ausführer“ durch das System der „registrierten Ausführer“ ersetzt.

Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden.

Um den Übergang zu erleichtern, sieht der Beschluss einen Übergangszeitraum vor, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.

Der Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlicht.

 

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Madagaskar

Zulässige Präferenznachweise bei Einfuhren aus Madagaskar zur Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung ab 1. Januar 2023.

Nach einer Mitteilung der Europäische Kommission hat Madagaskar kurzfristig angekündigt ab dem 1. Januar 2023 das System des registrierten Ausführers (REX) anzuwenden. Dies bedeutet, dass Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers ab dem 1. Januar 2023 bei der Einfuhr in die EU für eine Präferenzgewährung nicht mehr anerkannt werden (vgl. Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens).

Ab dem 1. Januar 2023 können daher nur noch folgende Präferenznachweise für eine Präferenzgewährung bei Einfuhren aus Madagaskar angemeldet werden:

  • Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 € (U162)
  • Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (N864) mit der zwingend zusätzlichen Angabe der REX-Nummer (C100).

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrieg

Die Informationen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden aktualisiert.

Warenursprung und Präferenzen im Bürger- und Geschäftskundenportal

Die neue Dienstleistung „Warenursprung und Präferenzen“ ist im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) ab 15. Dezember 2022 verfügbar.

Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ist die Dienstleistung „Warenursprung und Präferenzen“ ab 15. Dezember 2022 im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) verfügbar.

Damit haben Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit, nachfolgend genannte Anträge online auszufüllen und medienbruchfrei an ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln:

  • 0305_online „Online-Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA)“
  • 0441a_online „Online-Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT)“
  • 0442_online „Online-Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)“
  • 0448a_online „Online-Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA)“

Für den Zugang zur Dienstleistung „Warenursprung und Präferenz“ ist ein ELSTER-zertifiziertes Geschäftskundenkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal erforderlich.

Der Antrag wird aufgrund der Angaben direkt an das örtlich und sachlich zuständige Hauptzollamt übermittelt. Dabei ist es möglich, erforderliche Unterlagen ebenfalls mit dem Antrag online zu übermitteln.

Der abschließende Bescheid wird nach der Antragsbearbeitung digital im persönlichen Postfach des Antragstellers im Bürger- und Geschäftskundenportal zur Verfügung gestellt.

Quelle: Zoll.de

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine

Bekanntmachung an Einführer – Einfuhren von Waren aus den ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Union

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 458 vom 01.12.2022 eine Bekanntmachung an Einführer zu Einfuhren von Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson; Luhansk und Saporischschja in die Union im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine.

thumbnail of Bekanntmachung an Einführer 15.12.2022

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022