Brexit: Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen

Informationen im Hinblick auf das Ende des Übergangzeitraums am 31. Dezember 2020

Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich (VK) seit 1. Februar 2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr. Im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 bleibt das VK aber Teil des EU-Binnenmarkts und der EU-Zollunion. Während dieses Übergangszeitraums wird das VK daher auch für die Anwendung von Präferenzabkommen sowie für einseitige Präferenzmaßnahmen der EU weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt.

Im Hinblick auf die Zeit nach dem Übergangszeitraum werden aktuell Verhandlungen über eine ehrgeizige neue Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem VK geführt. Hierzu gehören auch Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen. Der Ausgang dieser Verhandlungen ist derzeit jedoch noch ungewiss. Ein Scheitern könnte ggf. zu erheblichen Verwerfungen im Ursprungsbereich führen, auf die sich die Wirtschaftsbeteiligten einstellen und entsprechende Vorsorge treffen müssen. Weiterlesen

REX-System bei Einfuhren aus APS-Staaten – Aufschub für bestimmte Länder

Wegen Covid-19 verzögert sich die Einführung des Selbstzertifizierungssystems Registrierter Exporteur (REX) in folgenden Ländern:
• Bangladesch
• Haiti
• Indonesien
• Madagaskar
• Philippinen
• Senegal
• Tadschikistan

Für Importe aus diesen Ländern akzeptiert der EU-Zoll noch bis spätestens 31. Dezember 2020 Ursprungszeugnisse Form A als Präferenz-nachweis. Die Umstellung vom Ursprungszeugnis Form A auf das neue REX-Nachweissystem hätte eigentlich bis Ende Juni 2020 abgeschlossen sein sollen. Wegen der Corona-Pandemie gewährt die EU jedoch Ländern auf Antrag einen Aufschub bis Jahresende.

Genauere Informationen finden sich auf der EU-Website zum REX und in der Länderliste der EU.

Mit dem Allgemeinen Präferenz-System (APS) fördert die EU Importe von Ursprungswaren aus sogenannten bedürftigen Entwicklungsländern, indem die Importzölle reduziert werden. Der notwendige Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollvorteile
(Präferenz) – das Ursprungszeugnis Form A – wird seit 1. Januar 2017 abgeschafft und sukzessive durch die Erklärung
zum Ursprung des Registrierten Ausführers (REX) ersetzt.

Quelle: IHK

Veröffentlichung einer neuen Matrix

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens

Im Amtsblatt (EU) Nr. C 322/3 vom 30. September 2020 wurde seitens der Europäischen Kommission mit Mitteilung 2020/C 322/3 eine neue Matrix veröffentlicht.

Die Tabelle 1 stellt eine vereinfachte Übersicht (Matrix) über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zum 26. März 2020 dar.

Die Tabellen 2 und 3 enthalten das Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.

Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2020/C 67/02 (ABl. C 67 vom 2. März 2020, S. 2).

thumbnail of C322 30.09.2020

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Draw-Back-Verbot im Warenverkehr mit Kanada gilt ab dem 21. September 2020

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlicht. Der Handelsteil des Abkommens ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017).

Artikel 2.5 des Abkommens (nicht des Ursprungsprotokolls!) sieht ein Draw-Back-Verbot vor. Nach Absatz 3 dieses Artikels findet das Draw-Back-Verbot drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Anwendung. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission gilt das Draw-Back-Verbot ab dem 21. September 2020, also drei Jahre nach der vorläufigen Anwendbarkeit des Handelsteils des Abkommens.

„Draw-Back-Verbot“ bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind, für die – insbesondere im Zollverfahren der aktiven Veredelung – die vorgesehenen Einfuhrzölle wegen der Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben oder erstattet worden sind.

 

Quelle: Zoll.de

UK: Wichtigsten Änderungen ab 1. Januar 2021

Großbritannien hat die EU verlassen, und die Übergangszeit nach dem Brexit endet in diesem Jahr. Überprüfen Sie die neuen Regeln ab Januar 2021 und ergreifen Sie jetzt Maßnahmen.

Seitens der britischen Regierung wurde ein Online-Tool eingerichtet, das auf die bevorstehenden Änderungen hinweisen soll.

Das Tool gibt eine Liste von Maßnahmen aus, die der Anwender, seine Familie und auch sein Unternehmen beachten sollten.

Online-Tool

 

Quelle: Gov.uk

Vietnam – Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Informationen zu in Vietnam ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

ezugnehmend auf die Fachmeldung vom 28. August 2020 zu in Vietnam ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, deren Hintergrund mit einem guillochierten Überdruck in Blau statt in Grün versehen ist, hat die Europäische Kommission eine Übergangsfrist hinsichtlich der Anerkennung dieser nicht konformen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gewährt.

Daher können Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit einem guillochierten Überdruck in Blau mit einer Seriennummer von AA000001 bis AA100000 bis zum 31. Dezember 2020 anerkannt werden, sofern keine anderen Gründe dagegenstehen.

Diese Übergangsfrist gilt bis zur Verfügbarkeit konformer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 der AB-Serie bis zum 31. Dezember 2020. Nicht konforme Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgestellt werden, werden aus technischen Gründen abgelehnt.

 

Quelle: Zoll.de

UK Global Tarif

Der „UK Global Tariff“ tritt ab dem 01.01.2021 in Kraft.

Die britische Regierung hat zum „UK Global Tariff“ ein Online-Tool veröffentlicht.

Es ermöglicht die Überprüfung von Zolltarifen für die jeweiligen Waren, sowohl für den aktuell geltenden „Common External Tariff“ als auch für den künftigen „UK Global Tariff

Search for your goodsQuelle: GOV.UK

Vietnam – Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Informationen zu in Vietnam ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

In Vietnam ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, deren Hintergrund mit einem guillochierten Überdruck in Blau statt in Grün versehen ist, können derzeit für eine Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden.

Auf europäischer Ebene wird zurzeit geprüft, ob diese nicht konformen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ggf. innerhalb eines noch zu bestimmenden Übergangszeitraums anerkannt werden können. Daher sollten Einführer derzeit keine Präferenzbehandlung auf der Grundlage dieser nicht konformen Warenverkehrsbescheinigungen beantragen, weil die beantragte Präferenzbehandlung bei der Einfuhrabfertigung aus technischen Gründen abzulehnen wäre.

Sofern eine Übergangsreglung zum Tragen kommen sollte, erfolgt eine weitere Information der Einführer.

 

Quelle: Zoll.de