Aktualisierte Embargo-Übersicht

Allgemeiner Hinweis zur Veröffentlichung von Embargovorschriften

In den Länder-Ordnern zum Themenbereich Embargos finden Sie Hinweistexte, die einen Überblick über die einzelnen Embargomaßnahmen bieten. Daneben finden Sie Verlinkungen zu den jeweiligen Rechtsgrundlagen. Die Verlinkungen folgen hierbei folgender Grundstruktur:

  1. Embargo-Verordnungen der EU
  2. Änderungs- bzw. Durchführungsverordnungen (z. B. Neufassungen oder Änderungen der Anhänge der entsprechenden Embargo-Verordnung)
  3. Gemeinsame Standpunkte oder Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
  4. Sonstige (z. B. ältere Verordnungen, die zu Informationszwecken veröffentlicht bleiben)

Ggf. sind darüber hinaus weitere Dokumente, wie etwa Endverbleibsdokumente für Exporte in den Iran, verlinkt.

Die Länder-Ordner werden kontinuierlich überarbeitet, um die Aktualität der Veröffentlichungen zu wahren.

thumbnail of Übersicht über die länderbezogenen Embargos

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Einführung des elektronischen Systems INF der EU-Kommission

Grundsätzliches

Mit der Fachmeldung vom 27. Januar 2020 wurde über die Einführung des Standardinformationsaustauschs INF gemäß Art. 176 UZK-DA über das EU Customs Trader Portal (EUCTP) zum 1. Juni 2020 informiert.

Fachmeldung vom 27. Januar 2020

Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine INF-Vordrucke mehr verwendet werden. Das bedeutet, dass lediglich bis zum 31. Mai 2020 ausgestellte INF-Vordrucke bis zu ihrer Erledigung verwendet werden können. Weiterlesen

Einreihung – Frontplatte eines Autoradios, das „Bedienfeld“

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/622 DER KOMMISSION vom 29. April 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt der Europäischen Union L 144/6 vom 7.5.2020

Warenbezeichnung

Eine rechteckige Frontplatte eines Autoradios, das „Bedienfeld“, mit mehreren Tasten zur Aktivierung verschiedener Funktionen des Radios. Sie besteht aus Kunststoff. Auf den Tasten/Schaltern befinden sich durch Laser eingravierte Aufschriften.

Die Ware wird ohne elektrische oder elektronische Bestandteile gestellt.

(Siehe Abbildungen)

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92 .

Die Ware hat eine unmittelbare Funktion bei der Verwendung des Autoradios. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil für seinen Betrieb, der die Aktivierung der Kontakte und damit den Zugang zu verschiedenen Funktionen des Radios ermöglicht. Ihr Aufbau und ihre Funktionsweise schließen jede andere Verwendung als die eines Bestandteils eines Autoradios aus (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, RUMA GmbH/Oberfinanzdirektion Nürnberg, C-183/06, ECLI:EU:C:2007:110). Sie ist somit als Teil des Radios anzusehen. Die Ware ist daher in die Position 8529 als andere Teile für Geräte der Position 8527 einzureihen.

Eine Einreihung in den KN-Code 8529 90 49 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um ein „Möbel oder Gehäuse“ im Sinne der Position 8529 handelt, sondern lediglich um die Frontplatte eines Autoradios (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpositionen 8529 90 41 und 8529 90 49 , dritter Absatz).

Die Ware ist daher in den KN-Code 8529 90 92 als andere Teile für Geräte der Position 8527 einzureihen.

Einreihung (KN-Code)

8529 90 92

Image 1

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2106HS30.04.2020
2.Position 2106AV30.04.2020
3.Position 2309AV30.04.2020
4.Position 2710KN04.05.2020
5.Kapitel 29HS30.04.2020
6.Position 2936AV30.04.2020
7.Position 3003HS30.04.2020
8.Position 3003AV30.04.2020
9.Position 3004HS30.04.2020
10.Position 3822AV30.04.2020
11.Position 3921AV30.04.2020
12.Position 3922NEH27.03.2020
13.Position 3923HS30.04.2020
14.Position 3924HS30.04.2020
15.Position 3924AV30.04.2020
16.Position 3926HS30.04.2020
17.Position 7204HS30.04.2020
18.Position 7323HS30.04.2020
19.Position 7323AV30.04.2020
20.Position 7326HS30.04.2020
21.Position 8716HS30.04.2020
22.Position 9022AV30.04.2020
23.Position 9403AV30.04.2020
24.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 07.05.2020)

Quelle: Zoll.de

Einreihung – Toilettensitz, bestehend aus einem Sitz und Sitzdeckel

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 206. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 18. Februar 2020::

Warenbeschreibung:

Toilettensitz, bestehend aus einem Sitz und Sitzdeckel, hergestellt aus zu 100 % rückgewonnenen Holz-Industrieabfällen, verbunden mit Harz im Verhältnis von ca. 85 % Holzmehl und 15 % Harz. Die Oberfläche beider Teile des Sitzes ist weiß glänzend lackiert. Die Abbildungen (s. unterhalb) veranschaulichen den Querschnitt und die Materialbeschaffenheit des Erzeugnisses.

Einreihung:

Derartige Toilettensitze sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 in den KN-Code 3922 20 00 einzureihen, da der Kunststoff das Holz zusammenhält und damit dem Produkt seinen wesentlichen Charakter verleiht. Das Holzmehl stellt lediglich einen Füllstoff dar.

erl_3922_neh_01.jpg
erl_3922_neh_02.jpg
Quelle: Zoll.de

Vereinfachungen im Bereich Warenursprung und Präferenzen wegen der Coronakrise

Aufgrund der durch die Covid-19-Lage veranlassten restriktiven Schutzmaßnahmen, insbesondere durch verordnete Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen unterhält, hat die Europäische Kommission mit diesen Ländern Maßnahmen abgestimmt, die dafür sorgen sollen, dass während der Krise und bis auf weitere Mitteilung, auch die Vorlage eines nicht im Original vorgelegten Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden kann (z.B. eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail übermittelt). Die Europäische Kommission hat hierzu in ihrem Internetauftritt auf der Webseite „Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency“ Informationen eingestellt, aus denen zu entnehmen ist, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten der EU bzw. die Partnerländer ein- und ausfuhrseitig umsetzen werden. Weiterlesen