Antidumping/Antisubvention – Rohre mit Ursprung in Indien

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien; ABl. C 90 vom 17. März 2021, S. 8;

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien; ABl. C 90 vom 17. März 2021, S. 19.

Die Überprüfung betrifft Rohre aus duktilem Gusseisen (Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien. Ausgenomomen sind Rohre aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung (blanke Rohre).

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: KN-Code ex ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Neuerungen in ZGR-online; Papierlose Antragstellung mit ELSTER-Zertifikat

Künftig können Anträge für das Grenzbeschlagnahmeverfahren vollelektronisch und ohne Papierausdruck bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz gestellt werden.

Neuerungen in ZGR-online! Papierlose Antragstellung mit ELSTER-Zertifikat

Die fortschreitende Digitalisierung auch im Zusammenhang mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wird auch Erleichterungen bei der Benutzung des IT-Verfahrens ZGR-online mit sich bringen. So werden Sie künftig Anträge für das Grenzbeschlagnahmeverfahren vollelektronisch und ohne Papierausdruck bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz stellen können. Im weiteren Verlauf werden Ihnen auch Mitteilungen und Bescheide elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Alles was Sie hierzu benötigen ist ein „ELSTER“-Zertifikat.

Wie Sie vorgehen müssen, damit Sie ab dem 31.05.2021 Ihre Anträge in gewohnter Art und Weise betreuen können, finden Sie in im folgenden Informationsblatt.

Anbindung ZGR-online an das BuG-PortalPDF | 91 KB | Datei ist nicht barrierefrei

 

Quelle: Zoll.de

Vorabinformation zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14 sowie die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16 bis Nr. 28 werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 ist derzeit nicht erforderlich, da diese bereits bis zum 31. März 2022 gültig ist.

Inhaltliche Änderungen

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24

Im sechsten Spiegelstrich der Nummer 3.2 des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung wird zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt, dass dieser Ausschlusstatbestand die Nutzung der Nummer 4.1 b) des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung nicht ausschließt.

Daneben wird in Ziffer 4.1 b) des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung klargestellt, dass diese Fallgruppe auch die vorübergehende Ausfuhr und Verbringung von Gütern begünstigt, die in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland verbracht werden.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 bis Nr. 23 und Nr. 25 bis Nr. 28 und Nr. 30

Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 bis Nr. 23 und Nr. 25 bis Nr. 28 und Nr. 30 bleiben inhaltlich unverändert. Es wird darauf hingewiesen, dass sich infolge der Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen, insbesondere hinsichtlich der Verweise auf diese Verordnung, ergeben werden.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Antidumping – Zuckermais mit Ursprung in Thailand

Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls für Einfuhren eines thailändischen Unternehmens.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/342 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand, soweit River Kwai International Food Industry Co., Ltd, betroffen ist, im Anschluss an die Wiederaufnahme der Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 68 vom 26. Februar 2021, S. 149.

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren sowie um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, mit Ursprung in Thailand.

Die Ware wird unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2001 90 und ex 2005 80 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Antidumping – kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren mit Ursprung in Indien und Indonesien

Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 der Kommission vom 1. März 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien; ABl. L 71 vom 2. März 2021, S. 18.

Die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien werden seit 3. März 2021 zollamtlich erfasst.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien.

Die betroffene Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021