EU/Iran – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2022/596 des Rates vom 11. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran; ABl. L 114 vom 12. April 2021, S. 68.

Die restriktiven Maßnahmen gegenüber Iran werden bis zum 13. April 2023 verlängert. Sie bestehen seit 2011 und werden seitdem jährlich überprüft und verlängert.

Die Liste der benannten Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert: Drei Personen werden von der Sanktionsliste gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht die Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 157 vom 11. April 2022, S. 23.

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2023 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

 

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 151 vom 6. April 2022, S. 5-8. 

Die Änderungen betreffen folgende Unterpositionen:

  • KN-Unterpositionen „8701 91 10 bis 8701 95 90 andere, mit einer Motorleistung von“. Die neue Fassung bezieht sich auf Geländefahrzeuge;
  • KN-Position „0712 Gemüse getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet“ erhält einen neuen Absatz;
  • KN-Position „0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes“ erhält ebenfalls einen neuen Absatz;
  • KN-Unterpositionen „0302 33 10 und 0302 33 90 echter Bonito“. Der letzte Absatz erhält eine neue Fassung;
  • KN-Unterposition „0302 49 90 andere“: ein neuer Wortlaut wird eingefügt
  • KN-Unterposition „0302 89 90 andere“: erhält eine neue Fassung
  • KN-Unterposition: „0305 63 00 Sardellen (Engraulis spp.)“: erhält eine neue Fassung
  • KN-Unterposition: „2403 99 10 Kautabak und Schnupftabak“: erhält eine neue Fassung

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 765/2006

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Dokumenttyp: Vorschriften 11.04.2022 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrise: Übersiedlungsgut

Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden

Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine in die EU eingeführt wird, ist von den Einfuhrabgaben befreit.

Zum Übersiedlungsgut zählen auch gewerblich genutzte Gegenstände und Nutzfahrzeuge. Es muss keine Sicherheit geleistet werden. Grundsätzlich können alle Waren mündlich angemeldet werden.
Nur Gegenstände, deren Warenwert über 5.000 Euro liegt, und Kraftfahrzeuge müssen schriftlich mit dem Formular 0350 (Zollanmeldung für Übersiedlungsgut) angemeldet werden.

Formular 0350 Weiterlesen