Diagonale Ursprungskumulierung – Neue Matrix

Die Europäische Kommission hat die neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht.

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM), ABl. C 202 vom 19. Mai 2022, S. 1

In der neuen Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungregeln, die eine Kumulierung nach den Übergangsregeln für den Ursprung in der Pan-Euro-Med-Zone vorsehen. Die diagonale Kumulierung ist demnach nur dann mit einem dritten Partner möglich, wenn alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern ein „X“ vorweisen. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0710AV12.05.2022
2.Position 1806AV12.05.2022
3.Position 2005AV12.05.2022
4.Position 2106AV12.05.2022
5.Position 2202AV12.05.2022
6.Position 2306AV12.05.2022
7.Position 2403AV12.05.2022
8.Position 2711HS12.05.2022
9.Position 3301AV12.05.2022
10.Position 3404AV12.05.2022
11.Position 3926AV12.05.2022
12.Position 4411GE – EuGH28.04.2022
13.Position 4412GE – EuGH28.04.2022
14.Position 4418GE – EuGH28.04.2022
15.Position 7208AV12.05.2022
16.Position 8402AV12.05.2022
17.Position 8419AV12.05.2022
18.Position 8421AV12.05.2022
19.Position 8501AV12.05.2022
20.Position 8502AV12.05.2022
21.Position 8517AV12.05.2022
22.Position 8518HS12.05.2022
23.Position 8802AV12.05.2022
24.Position 9027AV12.05.2022
25.Position 9028AV12.05.2022
26.Position 9505HS12.05.2022
27.VorbemerkungenListe01.01.2022

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Bestimmte Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. Die Maßnahmen bestehen seit 2018.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 195 vom 13. Mai 2022, S. 23.

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art;
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.

Die betroffenen Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7325 10 00 (TARIC-Code 7325 10 00 31) und ex 7325 99 90 (TARIC-Code 7325 99 90 80).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Antidumpinguntersuchung ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; C 195 vom 13. Mai 2022, S. 24.

Gegenstand der Untersuchung sind Fässer, Kegs, Behälter, Trommeln, Sammelbehälter, Tonnen und ähnliche Gefäße, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl“ bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7310 10 00 und ex 7310 29 90 (TARIC-Codes 7310 10 00 10 und 7310 29 90 10).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

ATLAS-Teilnehmerinformation 0332/22

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Ausfuhr: VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; VO (EU) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine; Unterlagencodierung C052 mit Qualifikator RU, BY oder EU.

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Quelle: Zoll.de

 

ATLAS-Teilnehmerinformation 0328/22

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Einfuhr – TARIC/EZT: Antidumping- und Ausgleichszoll auf zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit Ursprung in der VR China.

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Quelle: Zoll.de