Erleichterte Ausfuhr von Schutzausrüstung in die Ukraine

Die allgemeine Genehmigung Nr. 32 des deutschen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ab sofort gültig.

Die neue allgemeine Genehmigung (AGG) erleichtert die Ausfuhr von Schutzausrüstung und Hilfslieferungen in die Ukraine und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Begünstigt werden Ausfuhren von Gütern mit den Nummern:

  • 0007f bis 0007i
  • 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
  • 1A004, 1A005, 6A003b4, 5A002a1, 5A002a2, 5A001h und 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821.

Für die Anmeldung der AGG Nr. 32 steht in der ATLAS-Ausfuhr die Codierung „3LLC/A32: Allgemeine Genehmigung Nr. 32“ ab sofort neu zur Verfügung.

Die AGG gilt nicht für Ausfuhren in die nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk sowie für Ausfuhren auf die Krim und nach Sewastopol.

 

Quelle:Zoll.de

 

Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung in den USA

Änderung der Zollsätze

Delegierte Verordnung (EU) 2022/682 der Kommission vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. L 126 vom 29. April 2022, S. 4.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2021 wird der Zusatzzoll für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) auf 0,001 Prozent festgesetzt.

Von dieser Maßnahme sind insgesamt vier Waren betroffen:

  • Zuckermais (0710 40 00)
  • Kranwagen/Autokrane (8705 10 00)
  • Brillenfassungen aus unedlen Metallen (9003 19 30)
  • Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen o.ä.) für Frauen und Mädchen, aus Denim (6204 62 31).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Thermopapier mit Ursprung in Südkorea

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Untersuchung betrifft leichtgewichtiges Thermopapier.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea; ABl. C 180 vom 3. Mai 2022, S. 4.

Auf Einfuhren von bestimmten leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in Südkorea bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 eingeführt wurden.  Im August 2021 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 4. Mai 2022 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein. Weiterlesen

ATLAS-Teilnehmerinformation 0326/22

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Ausfuhr: VO (EU) Nr.2022/699 vom 03.05.2022 zur Änderung der Dual-use-VO durch Herausnahme Russlands als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union.

thumbnail of info_0326_22

Quelle: Zoll.de

ATLAS-Teilnehmerinformation 0324/22

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Einfuhr: TARIC/EZT – Antidumpingzölle auf bestimmte Grafitelektroden aus China – Aufhebung der Info 320/22; Ankündigung von neuen Codes für die Erhebung von pauschalierten Einfuhrabgaben auf Tabakwaren.

thumbnail of info_0324_22

Quelle: Zoll.de

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 323 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Dokumenttyp: Vorschriften 25.04.2022 | AWR

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de