Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1302GE – EuGH07.04.2022
2.Position 3213NEH20.05.2022
3.Position 3921GE – national29.10.2021
4.Position 3922EE09.06.2022
5.Position 3926NEH20.05.2022
6.Position 6810EE09.06.2022
7.Position 8517NEH20.05.2022
8.Position 8529NEH20.05.2022
9.Position 8543NEH20.05.2022
10.Position 9019NEH20.05.2022
11.Position 9503NEH20.05.2022
12.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 31.05.2022)

Quelle: Zoll.de

Restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/1686

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Dokumenttyp: Vorschriften 31.05.2022 | AWR

Die Verordnung zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

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Dokumenttyp: Vorschriften 27.05.2022 | AWR

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl

Die Europäische Kommission führt vorläufige Antidumpingzölle ein. Die Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in China und Brasilien.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/802 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien; ABl. L 143 vom 23. Mai 2022, S. 11.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 24. Mai 2022 vorläufige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in China und Brasilien ein. Die Maßnahmen gelten für sechs Monate.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, auch als Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl bezeichnet, mit Ursprung in China und Brasilien.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7210 50 00 und 7212 50 20.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Kombinierte Nomenklatur – Duschwanne – 3922 10 00

Durchführungsverordnung (EU) 2022/788 der Kommission vom 16. Mai 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 141 vom 20. Mai 2022, S. 7.  

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Dusche in Form einer flachen Wanne, bestehend aus einer Mischung aus Mineralien und Kunststoff mit einer weißen Kunststoffbeschichtung. Die Ware setzt sich gewichtsmäßig folgendermaßen zusammen:

  • 65 % Calciumcarbonat;
  • 28 % Polyesterharz;
  • 5 % Siliciumdioxid;
  • 2 % Polyester-„Gelcoat“ (Außenfläche).

Die mineralischen Bestandteile (Calciumcarbonat und Siliciumdioxid) bestehen aus Marmorsplitt, Quarz oder fein zerkleinertem Granit.

Bei der Herstellung wird zunächst der mineralische Bestandteil mit Kunststoff (Polyesterharz) gemischt. Diese Mischung wird dann in eine Form gegossen, die mit dem Polyester-„Gelcoat“ ausgekleidet ist. Das Polyesterharz wird schließlich ausgehärtet.“

Der Kunststoff stellt den wichtigsten Bestandteil in Bezug auf die Verwendung der Ware dar. Die enthaltenen Mineralien dienen als Füllstoff. Die Ware ist daher als „Dusche aus Kunststoff“ unter folgendem KN-Code einzureihen:

Einreihung nach 3922 10 00

Ukrainekrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Ukrainekrise wurden aktualisiert.

 

Ukrainekrise: Luxusgüterembargo

Informationen darüber, ob Ersatzteile vom Luxusgüterembargo erfasst sind

Im Hinblick auf die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union weitreichende Finanz- und Wirtschaftssanktionen sowie restriktive Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen in Russland, Belarus und Teile der Ukraine angeordnet.

Weitere Informationen zu den Beschränkungen, denen die betroffenen Länder unterliegen, finden Sie hier:

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos mit Russland (Stand: 14.04.2022)
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos mit Belarus (Stand: 14.04.2022)
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos mit Ukraine (Stand: 11.03.2022)

 

Quelle:Zoll.de

Vorübergehende Ursprungsregeln im PEM-Raum

Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen werden um ein alternativ anwendbares Regelwerk ergänzt. Der neue Leitfaden erklärt Hintergrund, Änderungen und Anwendung.

Die neuen Vorschriften sind zwischen der EU und folgenden Partnern in Kraft:
LandZieldatum für die Anwendung der neuen RegelnQuelle
Albanien1. September 2021
Färöer Inseln1. September 2021 OJ L395, 09.11.2021, p.84
Georgien1. September 2021OJ L381, 27.10.2021, p.78
Island1. September 2021 OJ L381, 27.10.2021, p.1
Jordanien1. September 2021OJ L164, 10.5.2021, p.1
Palästina1. September 2021 OJ L328, 16.9.2021, p.23
Norwegen1. September 2021OJ L395, 09.11.2021, p.1
Schweiz1. September 2021 OJ L404, 15.11.2021, p. 1
Nordmazedonien9. September 2021OJ L406, 16.11.2021, p.1
Republik Moldau16. November 2021ABl. L27, 08.02.2022, S. 9
Serbien6. Dezember 2021
Montenegro2. Februar 2022
Vertragsparteien des EWR-Abkommens wenden Übergangsregeln untereinander bilateral an

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022