Warenverkehr mit der Türkei

Verwendung des Ländernamens „Türkiye“ anstelle von „Türkei“ auf Herkunftsnachweisen und Warenverkehrsbescheinigungen

Die Türkei hat mitgeteilt, dass sie für die Bezeichnung ihres offiziellen Ländernamens im internationalen Schriftgebrauch ab sofort nur noch die Bezeichnung „Türkiye“ als Ländername verwendet und dieser Name auch in Bezug auf die relevanten Teile aller präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprungsnachweise sowie Warenverkehrsbescheinigungen angewandt wird, wenn der Name des Landes anzugeben ist.

Die Türkei hat darum ersucht, auch bei der Ausstellung von in der EU ausgestellten Ursprungsnachweisen sowie in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausschließlich diesen Namen zu verwenden.

Um eine Beeinträchtigung des Warenverkehrs zu vermeiden empfiehlt es sich,

  • bei der Angabe des Ländernamens in Ursprungsnachweisen sowie
  • in Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.

künftig nur noch den Namen „Türkiye“ zu verwenden.

Nach Mitteilung der türkischen Behörde wird der bisher verwendete Ländername „Türkei“ während einer nicht näher bezeichneten Übergangsphase in den v.g. Dokumenten allerdings bis auf weiteres akzeptiert. Vorhandene Restbestände an Vordrucken können daher noch aufgebraucht werden.

 

Quelle: Zoll.de

Ukraine tritt Übereinkommen über gemeinsames Versandverfahren bei

Am sogenannten New Computerised Transit System (NCTS) nehmen alle EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, San Marino, Andorra und die Vertragsstaaten des Übereinkommens teil.

Seit dem 1. Oktober 2022 ist nun auch die Ukraine Vertragspartei des gemeinsamen Übereinkommens NCTS.

Das bedeutet, dass Unternehmen ab sofort mit der T1-Anmeldung Waren aus der EU in die Ukraine (und umgekehrt) ohne zusätzliche Neuanmeldung für den internen Versand transportieren können und die Sicherheitszahlung der Zollgebühren vom Absender gestellt wird. Unternehmen können eine einzige Zollanmeldung und ein Verwaltungsdokument verwenden, wenn sie Fracht von überall in Europa in die Ukraine und zurück transportieren und dabei mehrere Grenzen innerhalb der europäischen Zone (und EFTA) überqueren.

Um das neue Versandverfahren nutzen zu können, müssen Unternehmen lediglich bei den Zollbehörden registriert sein. Dann können sie im nächsten Schritt zwischen zwei Systemen für den Warentransport wählen:

  • NCTS – Anmeldung T1 (Versandanmeldung): In diesem Fall erfolgt die Anmeldung in Form einer E-Mail, die an die Zollstelle gesendet wird, in deren Tätigkeitsgebiet die Warendurchfuhr beginnt.
  • Nationales Versandkontrollsystem – EE-Anmeldung (vorläufige Zollanmeldung).

Zoll.de

restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 692/2014

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Dokumenttyp: Vorschriften 06.10.2022 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion steht ab sofort zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de