Nachversteuerung von Substituten für Tabakwaren (Altware)

Substitute für Tabakwaren, die sich bereits vor dem 1. Juli 2022 im Handel befanden

Eine Nachversteuerung von vor dem 1. Juli 2022 im Handel befindlichen Substituten für Tabakwaren durch Verwendung von Steuerzeichen ist möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nachversteuerung in einem Steuerlager (d.h. unter Steueraussetzung) durch eine zum Bezug von Steuerzeichen berechtigte Person (Hersteller, Einführer oder Bezieher zu gewerblichen Zwecken) erfolgt. Ausschließlich in diesen Fällen muss der Steuerlagerinhaber die nachzuversteuernde Ware nicht selbst vor dem 1. Juli 2022 hergestellt, eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken bezogen haben.

Nähere Einzelheiten finden Sie im Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 28. Dezember 2022.

Informationsschreiben „Nachversteuerung von Substituten für Tabakwaren, die sich bereits vor dem 1. Juli 2022 im Handel befanden (Altware)“ vom 28. Dezember 2022PDF | 195 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Formular 1619 „Steueranmeldung für Steuerzeichen – Nachversteuerung Tabakwarensubstitute (08/2022)“

 

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Dokumenttyp: Vorschriften 27.12.2022 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Zollfreiheit für Getränke mit Ursprung in Norwegen

Die Zollbefreiung gilt für das gesamte Jahr 2023.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2515; ABl. L 326 vom 21. Dezember 2022, S. 10.

Folgende Waren können von der Zollfreiheit profitieren:

  • Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen (KN-Code: 2202 10 00)
  • Alkoholfreies Bier, Zucker enthaltend (TARIC-Code:  2202 91 00 10)
  • Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend (TARIC-Codes: 2202 99 11 11, 2202 99 11 19)
  • Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT; Getränke aus Nüssen des Kapitels 8 des Zollkodex der Union, Getreide des Kapitels 10 des Zollkodex der Union und Samen des Kapitels 12 des Zollkodex der Union, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend (TARIC-Code: 2202 99 15 11, 2202 99 15 19)
  • Andere nicht alkoholhaltige Getränke, keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend (TARIC-Code: 2202 99 19 11, 2202 99 19 119).

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Warenverkehr mit Singapur

Für EU-Ausführer wird das System der „ermächtigten Ausführer“ durch das System der „registrierten Ausführer“ ab dem 1. Januar 2023 ersetzt. Es gilt ein Übergangszeitraum.

Der Zollausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur hat am 20. Dezember 2022 den Beschluss Nr. 1/2022 zur Änderung des Ursprungsprotokolls zu diesem Freihandelsabkommen angenommen.

Für EU-Ausführer wird das System der „ermächtigten Ausführer“ durch das System der „registrierten Ausführer“ ersetzt.

Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden.

Um den Übergang zu erleichtern, sieht der Beschluss einen Übergangszeitraum vor, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.

Der Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlicht.

 

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Madagaskar

Zulässige Präferenznachweise bei Einfuhren aus Madagaskar zur Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung ab 1. Januar 2023.

Nach einer Mitteilung der Europäische Kommission hat Madagaskar kurzfristig angekündigt ab dem 1. Januar 2023 das System des registrierten Ausführers (REX) anzuwenden. Dies bedeutet, dass Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen eines ermächtigten Ausführers ab dem 1. Januar 2023 bei der Einfuhr in die EU für eine Präferenzgewährung nicht mehr anerkannt werden (vgl. Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens).

Ab dem 1. Januar 2023 können daher nur noch folgende Präferenznachweise für eine Präferenzgewährung bei Einfuhren aus Madagaskar angemeldet werden:

  • Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 € (U162)
  • Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (N864) mit der zwingend zusätzlichen Angabe der REX-Nummer (C100).

Quelle: Zoll.de