Antidumping – Aluminiumräder mit Ursprung in Marokko

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko; ABl. C 464 vom 17. November 2021, S. 19.

Gegenstand der Untersuchung sind Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör und Bereifung mit Ursprung in Marokko.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: x 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

 

 

Antidumping – Garne aus Polyestern mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Die Antidumpingmaßnahmen treten im Februar 2022 außer Kraft, sofern es keine Auslaufüberprüfung gibt.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1820 ; ABl. L 369 vom 19. Oktober 2021, S. 3.

Die Europäische Kommission teilt mit der vorliegenden Durchführungsverordnung mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:

Bisheriger UnternehmensnameNeuer UnternehmensnameTARIC-Code
Wuxi Solead Technology Development Co., Ltd.; Yixing City“Jiangsu Solead New Material Group Co., Ltd.; Yixing CityA977

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

 

Antidumping – Keramik mit Ursprung in China

Reduzierter Antidumpingzollsatz für einen neuen ausführenden Hersteller. Die bestehenden Antidumpingmaßnahme gelten weiterhin.

ABl. C 333 vom 4. Oktober 2019, S. 15.

Auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen seit 2013 Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängert wurden.

Mit Wirkung vom 20. Oktober 2021 wird folgendes chinesische Unternehmen als neuer ausführender Hersteller anerkannt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 aufgenommen:

Liling Taichang Ceramics Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode C685).

Damit wird das Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 17,9 Prozent. Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 36,1 Prozent.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingmaßnahmen

Antidumpingmaßnahmen bezüglich warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei werden aufgenommen.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1754; ABl. 352 vom 5. Oktober 2021, S. 1.

Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse unterliegen Schutzmaßnahmen, die im Juli 2021 bis zum 30. Juni 2024 verlängert wurden. Für einige der betroffenen Warenkategorien gelten zudem Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen. Dies kann dazu führen, dass auf Einfuhren sowohl Zölle im Rahmen der Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen, als von der Europäischen Kommission beabsichtigt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Neue Runde der Zollaussetzungen

Die EU-Kommission veröffentlicht Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Juli 2022 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge

AUTONOME ZOLLAUSSETZUNGEN UND ZOLLKONTINGENTE

 

Quelle: European Commission

Antidumping – Walzdraht mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt einen endgültigen Antidumpingzoll ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1805 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 364 vom 13. Oktober 2021, S. 14.

Die Antidumpingmaßnahmen werden verlängert

Die EU-Kommission führt den Antidumpingzoll auf Walzdraht mit Ursprung in China mit Wirkung zum 14. Oktober 2021 ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von Stangen und Stäben, warmgewalzt, in ungleichmäßig aufgewickelten Rollen (Coils), aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50 und 7227 90 95.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 366 vom 15. Oktober 2021, S. 62.

Die vorläufigen Zölle gelten für sechs Monate

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 16. Oktober 2021 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Grafitelektrodensystemen ein.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger – auch mit Nippeln – mit Ursprung in China ein.

Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes eingereiht: ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15)

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Kalziumsilizium mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1811 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 366 vom 15. Oktober 2021, S. 17.

Die vorläufigen Zölle gelten für sechs Monate

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 16. Oktober 212021 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in China ein.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7202 99 80 und ex 2850 00 60 (TARIC-Codes 7202 99 80 30 und 2850 00 60 91).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Gleichzeitig setzt sie die Maßnahmen vorübergehend aus.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 359 vom 11. Oktober 2021, S. 6;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission vom 8. Oktober 2021 über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 359 vom 11. Oktober 2021, S. 105.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 12. Oktober 2021 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China ein.

Aussetzung bis Juli 2022

Gleichzeitig mit der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle werden diese Maßnahmen für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt, sodass sie erst ab 11. Juli 2022 erhoben werden. Hintergrund sind vorübergehende und außergewöhnliche Veränderungen der Marktbedingungen. Die Nachfrage nach den betroffenen Produkten ist erheblich gestiegen. Weiterlesen

Antidumping/-subvention – Feinpapier mit Ursprung China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen sowie Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 398 vom 1. Oktober 2021, S. 16-18.

Auf Einfuhren von bestimmtem gestrichenen Feinpapier bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1188 sowie (EU) 2017/1187 verlängert wurden. Weiterlesen