EU/Südsudan – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1946 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L. 314 vom 11. Dezember 2018, S. 62.

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2015/740 enthält eine Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Liste wird geändert; die Angaben zu einer Person werden aktualisiert.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1934 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L. 314 vom 11. Dezember 2018, S. 11.

Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 wird entsprechend geändert.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

EU/Eritrea – Sanktionen werden aufgehoben

Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea; ABl. L. 314 vom 11. Dezember 2018, S. 60.

Verordnung (EU) 2018/1932 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea; ABl. L. 314 vom 11. Dezember 2018, S. 8.

Die gegenüber Eritrea bestehenden Sanktionen werden beendet. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Der Beschluss 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea sowie die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 werden zum 12. Dezember 2018 aufgehoben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L. 314 vom 11. Dezember 2018, S. 47

Die gegenüber der Demokratischen Republik Kongo bestehenden Sanktionen werden bis zum 12. Dezember 2019 verlängert.

Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird aktualisiert. Die Änderungen betreffen die Begründung sowie die Informationen zu den benannten Personen.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, ABl. L. 314 vom 11. Dezember 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird durch die vorliegende Liste ersetzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

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Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1781 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 292 vom 19. November 2018, S. 2.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind.

Diese Liste wird geändert: einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, wird gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

thumbnail of spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 07.11.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.